BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/09 vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 beschlossen: Das Senatsurteil vom 25. Juni 2010 wird wegen Schreibversehen in den Gründen dahin berichtigt, dass a) in Rn. 8 auf Seite 6, 2. Zeile von oben, zwischen das Wort "Herrn" und dem Buchstaben "K." noch der Buchstabe "P." eingefügt wird, b) auf Seite 15 in Rdn. 27, 6. Zeile von oben, wird in dem Zitat "Otto NJW 2006, 2214 ff." die Seitenangabe durch "… S. 2217 ff." ersetzt, c) auf Seite 15 in Rdn. 27, Zeile 19, entfällt hinter dem Zitat "Fischer aaO Rn. 19 ff.;" die Angabe "Rn. 92 u. 104 ff.". Rissing-van Saan Fischer Appl Roggenbuck Schmitt