BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 370/14 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2014 wird dahingehend richtig gestellt, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Ott Eschelbach Zeng