BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Eschelbach Fischer Schmitt Ott