BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 336/13 2 AR 281/13 vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Az.: 55 Js 1167/12 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 237 Js 6168/13 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Az.: 9 Ds-55 Js 1167/12-154/12, 9 Ds-55 Js 1167/12-59/13 Amtsgericht Dorsten Az.: 14 Ds 237 Js 6168/13 (21/13) Amtsgericht Eisenhüttenstadt -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 2013 beschlossen: Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig. Gründe: 1 Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen. Fischer Schmitt Eschelbach Krehl Zeng