BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 301/06 2 AR 99/06 vom 28. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 723 Js 29606/01 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 1 Ds 16/02 - 723 Js 29606/01 Amtsgericht Neustrelitz Az.: 4204 Js 755/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 116 - 46/05 Amtsgericht Hamburg Az.: OAR 77/06 Generalstaatsanwaltschaft Rostock -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg zuständig. Gründe: 1 Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U. nach Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.). 2 Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vorgeworfene Taten in Hamburg begangen haben soll. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck Rothfuß Appl