BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 65/00 vom 14. März 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen: Der Nebenklägerin anwältin P. L. wird für die Revisionsinstanz Rechts- aus Schweinfurt als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen. Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. bei- geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). -3- Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO). Maul Granderath Boetticher Wahl Schluckebier