Nr. 173/2009
Das Landgericht Kassel hat am 15.07.2008 die fünf Angeklagten, drei Kaufleute sowie ein Chefarzt und ein Wissenschaftsjournalist, jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 132 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Angeklagten führten in den Jahren 2000 und 2001 im Klinikum Carolinum in Bad Karlshafen an Krebspatienten Spritzenkuren zum Preis von 16.800,-- DM pro Behandlungseinheit mit dem aus Russland stammenden und in Deutschland nicht zugelassenen Präparat Galavit durch. Dieses bezogen sie zu einem Bruchteil ihres eigenen Abgabepreises vom russischen Hersteller über verschiedene internationale Apotheken in Deutschland. Auch die Patienten, die sich überwiegend bereits im Endstadium ihrer Erkrankung befanden, hätten auf diesem Wege das Präparat ohne weiteres zu dem deutlich geringeren Preis erwerben können. Dies wussten die Angeklagten. Gleichwohl behaupteten sie in Werbebroschüren und im Rahmen von Informationsveranstaltungen wahrheitswidrig, Galavit sei in Deutschland nur schwer und wegen der Preisgestaltung des russischen Herstellers jedenfalls nicht unter dem von ihnen verlangten Preis erhältlich. Darüber hinaus täuschten die Angeklagten ihre Patienten mit der unrichtigen Behauptung, die Wirksamkeit von Galavit sei aufgrund von in Russland durchgeführten Studien wissenschaftlich belegt. Nach diesen Studien bewirke das Medikament, wenn nicht gar eine Heilung der Krebserkrankung, so doch zumindest eine Verbesserung des Krankheitsbildes und der Lebensqualität. Zudem veranlassten sie einen bekannten Schauspieler, in der Öffentlichkeit wahrheitswidrig vorzugeben, Galavit habe ihn von Prostatakrebs geheilt. Wie den Angeklagten bekannt war, existierten keinerlei wissenschaftlich belastbare Nachweise für die von ihnen behaupteten Wirkungen; auch war der Schauspieler nie an Prostatakrebs erkrankt gewesen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 29. Juli 2009 die Schuldsprüche bestätigt und die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten insoweit verworfen. Die jeweiligen Strafaussprüche mussten gleichwohl aufgehoben werden, weil das Landgericht die der Strafzumessung zugrunde gelegte Schadenshöhe nicht rechtsfehlerfrei begründet hatte. Das Landgericht wird nunmehr erneut über die Höhe der Strafen zu entscheiden haben.
Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 StR 91/09
LG Kassel – Urteil vom 15. Juli 2008 – 8860 Js 18960/02 3 (6) KLs
Karlsruhe, den 31. August 2009
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