Bundesgerichtshof
Nr. 47/2004
Bundesgerichtshof zu "ungeschriebener Hauptversammlungs-zuständigkeit" bei grundlegenden Geschäftsführungs-
maßnahmen des Vorstandes
Die vier Kläger sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Zusammen halten sie rund 30% des Grundkapitals von 25 Mio. EUR, rund 60% liegt in den Händen eines anderen Familienstamms, während die übrigen Aktien verschiedenen Minderheitsaktionären gehören. Die Beklagte ist auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig, Schwerpunkt ist die Herstellung und der Vertrieb von Gelatine. Auf diesem Feld ist die Gesellschaft nicht nur selbst operativ aktiv, sie verfolgt ihren Unternehmensgegenstand auch durch zahlreiche Tochtergesellschaften im In- und Ausland.
Auf der Hauptversammlung des Jahres 2000 stand u.a. ein Plan des Vorstandes zur Abstimmung, der zum Ziel hatte, die Beklagte zu einer reinen Holdinggesellschaft umzustrukturieren. Er fand nicht die erforderliche Dreiviertel-Mehrheit des vertretenen Kapitals. Außerdem hatte der Vorstand zu den TOP 10 und 11 zwei weitere Gegenstände zur Abstimmung gestellt: Zu TOP 10 sollte die Hauptversammlung genehmigen, daß er im Jahre 1998 die 100%ige Beteiligung an zwei ausländischen Tochtergesellschaften auf eine ebenfalls der Beklagten allein gehörende andere Tochtergesellschaft übertragen hatte, wodurch die beiden Auslandstöchter zu Enkelgesellschaften der Beklagten geworden waren. Während die eine der beiden Gesellschaften ohne wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für die Beklagte war, trug die andere mit bis zu 30% zum Vorsteuerergebnis des Konzerns bei. Zu TOP 11 sollte die Hauptversammlung beschließen, daß der Vorstand - zur Wahrung steuerlicher Vorteile, die sich durch das zu jener Zeit vom Parlament beratene Gesetz zur Unternehmenssteuerreform für den Fall einer Veräußerung der Beteiligung abzeichneten - ermächtigt werde, die Gesellschaftsanteile (49%) an einer deutschen GmbH & Co. KG in eine im Alleineigentum der Beklagten stehende Tochtergesellschaft einzubringen. Diese Gesellschaft produziert und vertreibt Gelatine-Kapseln für die Pharmaindustrie, unterhält ihre Produktion auf einem von der Beklagten angemieteten Grundstück und ist auch durch kaufrechtliche Beziehungen mit ihr vielfältig verbunden. Zum Ergebnis des von der Beklagten geführten Konzerns trägt sie mit rund einem Viertel bei.
Beide Beschlüsse wurden gegen die Stimmen der Kläger mit rund 66% bzw. rund 69% angenommen. Der Versammlungsleiter, der die Auffassung vertrat, sie bedürften lediglich einer einfachen Mehrheit des vertretenen Kapitals, hat ihr Zustandekommen festgestellt. Dagegen haben die Kläger Widerspruch zur Niederschrift des amtierenden Notars erklärt und Anfechtungsklage erhoben. Sie vertreten - im Anschluß an ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1982 (BGHZ 83, 122 - "Holzmüller") die Auffassung, beide Maßnahmen enthielten grundlegende Entscheidungen des Vorstandes, die er nicht ohne die mit einer Dreiviertel-Mehrheit zu fassende Zustimmung der Hauptversammlung vollziehen dürfe. Das Berufungsgericht hat beide Klagen abgewiesen und die Ansicht vertreten, es handele sich nicht um grundlegende Maßnahmen im Sinne der "Holzmüller"-Rechtsprechung, im übrigen reiche selbst dann die einfache Mehrheit aus, wenn den Klägern in ihrer Beurteilung gefolgt werden könne.
Der II. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Er hatte in diesen Fällen erstmals seit 22 Jahren Gelegenheit, zu dem weit ausgreifenden, die Praxis erheblich verunsichernden Streit im Schrifttum um Grundlage und Grenzen der üblicherweise als "Holzmüller"-Doktrin gekennzeichneten Problematik einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit Stellung zu nehmen. Er ist Vorstellungen, die zu einer erheblichen Ausweitung einer Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung über die gesetzlich angeordneten Fälle hinaus geführt hätten, nicht gefolgt und hat insbesondere den Gedanken einer daraus abgeleiteten allgemeinen Konzernbildungs- und Konzernleitungskontrolle abgelehnt. Nach dem gesetzlichen Modell der Kompetenzverteilung der Organe der Aktiengesellschaft führt der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei wird er von dem von der Hauptversammlung berufenen Aufsichtsrat kontrolliert. Die Aktionäre bestimmen über Inhalt und Änderung der Satzung und geben damit den Rahmen vor, innerhalb dessen sich der Vorstand, über dessen Geschäftsführung sie im nachhinein zu befinden haben, bei seiner Leitungstätigkeit zu halten hat. Dieses aus wohl erwogenen Gründen ausbalancierte Verhältnis darf nicht ohne zwingende Gründe durch im Gesetz nicht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre gestört werden. Deswegen hat der II. Zivilsenat in seinen beiden Urteilen vom heutigen Tage im Anschluß an die "Holzmüller"-Entscheidung ausgesprochen, daß eine solche Mitwirkung der Hauptversammlung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rührt, weil sie nahezu Veränderungen nach sich zieht, die allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können. Wann diese besondere Voraussetzung für eine ungeschriebene Hauptversamlungszuständigkeit erfüllt ist, hat der II. Zivilsenat nicht in allgemeingültiger Weise entschieden, sondern dies über Ausgliederungsfälle hinaus nur für die Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft als denkbar anerkannt. Auch dann reicht es aber nicht aus, daß die Schwellenwerte der wirtschaftlichen Bedeutung einer solchen Maßnahme zwischen 10% und 50% liegen, wie das Schrifttum erwägt. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der ungeschriebenen Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn sie in etwa die Ausmaße des "Holzmüller"-Falls - dort ging es um eine Ausgliederung eines Teilbetriebs, der 80% des Gesellschaftsvermögens ausmachte - erreicht. Dann allerdings bedarf die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung wegen der Bedeutung der Maßnahme für die Aktionäre - ungeachtet der Tatsache, daß es sich um eine Geschäftsführungsangelegenheit handelt - einer Dreiviertel-Mehrheit.
In den beiden zu Lasten der Kläger ausgegangenen Revisionsverfahren war diese "Wesentlichkeitsschwelle" bei weitem nicht überschritten, so daß es einer Mitwirkung der Hauptversammlung, die der Vorstand nur mit Rücksicht auf die die Praxis verunsichernde Diskussion um Grund und Grenzen einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit erbeten hatte, nicht bedurfte, der mit einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß entgegen der Ansicht der Kläger also nicht gesetzwidrig war und das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht die Klagen abgewiesen hatte.
Urteile vom 26. April 2004 - II ZR 154/02 und II ZR 155/02
Karlsruhe, den 26. April 2004
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