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- BESCHLUSS
- 14
- .
- Dezember
- Abschiebungshaftsache
- V.
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 14
- .
- Dezember
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Dr.
- Richterinnen
- Dr.
- Weinland
- beschlossen
- :
- wird
- festgestellt
- Beschluss
- 8
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 29
- .
- März
- Beschluss
- Bingen
- 3
- .
- Februar
- Betroffenen
- Rechten
- verletzt
- haben
- .
- Gerichtskosten
- werden
- erhoben
- .
- zweckentsprechenden
- Rechtsverfolgung
- notwendigen
- Auslagen
- Betroffenen
- werden
- auferlegt
- .
- Gegenstandswert
- Rechtsbeschwerdeverfahrens
- beträgt
- €
- .
- Gründe
- :
- Sachverhalts
- wird
- Beschluss
- 14
- .
- April
- Bezug
- genommen
- Senat
- Vollziehung
- Sicherungshaft
- einstweilen
- ausgesetzt
- hat
- .
- Rechtsbeschwerde
- will
- Betroffene
- Entlassung
- Haft
- Rechtswidrigkeit
- Haftverlängerung
- auch
- Beschwerdeentscheidung
- feststellen
- lassen
- .
- II
- .
- zulässige
- Rechtsbeschwerde
- ist
- begründet
- Haftverlängerung
- Beschwerdeentscheidung
- Anforderungen
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- AufenthG
- erforderliche
- Prognoseentscheidung
- gerecht
- werden
- .
- Ausführungen
- Senats
- Beschluss
- 14
- .
- April
- wird
- Bezug
- genommen
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- FamFG
- abgesehen
- .
- .
- Kostenentscheidung
- beruht
- §
- Abs.
- Satz
- §
- Abs.
- §
- Art
- .
- Abs.
- analog
- .
- Festsetzung
- Beschwerdewerts
- folgt
- §
- Abs.
- KostO
- .
- V.m
- .
- §
- Abs.
- Czub
- Weinland
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Bingen
- Entscheidung
- LG
- Entscheidung
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