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- BESCHLUSS
- ZR
- 18
- .
- Oktober
- Rechtsstreit
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Richterin
- Richter
- Dr.
- Richterin
- 18
- .
- Oktober
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 3
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 23
- .
- Dezember
- wird
- Kosten
- Klägers
- zurückgewiesen
- .
- Wert
- Beschwerdeverfahrens
- wird
- 566.732,87
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- gesetzlicher
- Grund
- Zulassung
- Revision
- §
- Abs.
- §
- besteht
- .
- tatrichterlichen
- Prüfung
- haftungsausfüllenden
- Kausalität
- ist
- Berufungsgericht
- höchstrichterlichen
- Rechtsgrundsätzen
- abgewichen
- .
- Anwaltsregress
- geltend
- gemachte
- Schaden
- wäre
- nur
- vermieden
- worden
- Kläger
- pflichtmäßiger
- Beratung
- Rechtsstreit
- Bruder
- Neffen
- entschlossen
- hätte
- Prozess
- erfolgreich
- verlaufen
- wäre
- .
- Schon
- Einleitung
- Rechtsstreits
- Kläger
- hat
- Berufungsgericht
- bestehenden
- Kostenrisiken
- tatrichterlicher
- Würdigung
- überzeugen
- können
- .
- hat
- zutreffend
- Kläger
- günstige
- Beweismaß
- §
- zugrunde
- gelegt
- .
- Durchführung
- Würdigung
- Parteianhörung
- Klägers
- Zusammenhang
- lässt
- Verfahrensgrundrechtsverletzung
- Nachteil
- erkennen
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- entsprechend
- §
- abgesehen
- .
- Kayser
- Raebel
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- Entscheidung
- 23.12.2009
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