|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 27/02
- vom
- 10. September 2003
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt
- sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
-
- am 10. September 2003
-
- beschlossen:
-
- Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß
- des 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts
- Nürnberg vom 13. August 2002 aufgehoben.
-
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
- Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
-
- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
-
- Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600
-
- Gründe:
-
- I. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzverein
- mit Sitz in H.
-
- . Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsge-
-
- sellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch genommen,
-
- -3-
-
- die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und der
- Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Prozeßbevollmächtigter des Klägers war sein ständig für ihn tätiger, in H.
-
- ansässiger
-
- Rechtsanwalt, der auch den Termin vor dem Landgericht wahrgenommen
- hatte.
-
- Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Reisekosten (420,80
-
-
- "!
-
- DM zuzüg-
-
- lich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfleger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von
- 100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat
- das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die
- Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dem Rechtsmittel erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.
-
- II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
- Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
-
- 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse
- vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR
- 2003, 936 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) ist die vom Einzelrichter
- entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damit
- unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
-
- -4-
-
- (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die Zulassung
- der Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittel
- nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung ist
- jedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegen
- aufzuheben.
-
- 2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nach
- Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des
- Bundesgerichtshofs verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII
- ZB 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW
- 2003, 901; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534 und
- vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027).
-
- Terno
-
- Dr. Schlichting
-
- Wendt
-
- Seiffert
-
- Dr. Kessal-Wulf
-
|