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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 95/01
- vom
- 13. August 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.
- Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
- beschlossen:
- 1. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
- weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
- 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2001 wird nicht
- angenommen.
- 3. Wert bis 4. Juni 2002: 91.339
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- Gründe:
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
- im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
- 54, 277):
- Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis
- zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheint
- es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft
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- anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten
- aufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer
- Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und
- Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruch
- des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR
- 25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der
- Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste
- erlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin
- hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten
- aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis
- getragen hat.
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- Hahne
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- Gerber
- Wagenitz
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- Sprick
- Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
- Hahne
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