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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. END- und VERSÄUMNISURTEIL
  4. XII ZR 82/04
  5. Verkündet am:
  6. 28. Juni 2006
  7. Breskic,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
  15. Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit
  18. aufgehoben, als es zu Lasten der Klägerin ergangen ist.
  19. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
  20. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.
  21. Von Rechts wegen
  22. Tatbestand:
  23. 1
  24. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung eines gemieteten
  25. Hauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erledigt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien
  26. beendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben.
  27. -3-
  28. Entscheidungsgründe:
  29. I.
  30. 2
  31. Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist
  32. durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf
  33. der Säumnis, sondern berücksichtigt den für das Revisionsgericht ersichtlichen
  34. Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  35. II.
  36. 3
  37. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der Berufungsanträge in
  38. der Revision nicht überprüfbar ist.
  39. 4
  40. 1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen,
  41. Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus
  42. etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.
  43. 5
  44. Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht
  45. die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur
  46. aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn,
  47. trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540
  48. -4-
  49. Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).
  50. 6
  51. 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils.
  52. Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen ausdrücklich abgesehen, weil es - fälschlicherweise - seine Entscheidung für unanfechtbar hielt. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen.
  53. Das Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Klägerin er-
  54. 7
  55. gangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  56. Hahne
  57. Sprick
  58. Ahlt
  59. Fuchs
  60. Vézina
  61. Vorinstanzen:
  62. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2003 - 29 C 14640/01 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2004 - 21 S 14/04 -