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15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 53/08
  5. Verkündet am:
  6. 3. Februar 2010
  7. Küpferle,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
  19. Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  20. gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen,
  21. so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige
  22. Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen,
  23. die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich
  24. scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig
  25. gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden
  26. sind.
  27. BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - LG Meiningen
  28. AG Meiningen
  29. -2-
  30. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
  31. dem bis zum 8. Januar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch
  32. die Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und
  33. Schilling
  34. für Recht erkannt:
  35. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
  36. des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben.
  37. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  38. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.
  39. Von Rechts wegen
  40. Tatbestand:
  41. 1
  42. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer
  43. nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
  44. 2
  45. Der Kläger und die Beklagte lebten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001
  46. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der ein am 13. Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen ist. In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis
  47. April oder Juni 2001 bewohnten sie eine Wohnung in M., die sie gemeinsam
  48. gemietet hatten. Danach zogen die Parteien zu den Eltern des Klägers.
  49. -3-
  50. 3
  51. Die mit monatlich 768 DM (392,67 €) brutto vereinbarte Miete wurde
  52. nicht regelmäßig gezahlt. Am 11. Juni 2001 überwies der Kläger einen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von September 2000
  53. bis April 2001 aufgelaufen war. Hinsichtlich weiterer offener Mietforderungen
  54. wurden beide Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.988 DM
  55. (1.527,74 €) nebst Zinsen verurteilt. Die von ihnen als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten wurden auf 390,01 € nebst Zinsen festgesetzt. Damit ergab
  56. sich eine Gesamtschuld von 2.254 €, auf die der Kläger nach Beendigung der
  57. nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.046,29 € zahlte.
  58. 4
  59. In erster Instanz hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von
  60. 2.107,90 € (1/2 von 4.215,80 €) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung
  61. vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen,
  62. dass im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam aus den
  63. Einkünften des Klägers gewirtschaftet worden sei. Mit Rücksicht darauf sei im
  64. Verhältnis der Parteien konkludent etwas anderes als die Verpflichtung zu gleichen Anteilen bestimmt worden, nämlich die alleinige Haftung des Klägers.
  65. 5
  66. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er den Klageanspruch wegen des nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat, hat das
  67. Landgericht die Beklage zur Zahlung von 1.023,15 € zuzüglich Zinsen verurteilt.
  68. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten,
  69. mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
  70. -4-
  71. Entscheidungsgründe:
  72. 6
  73. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  74. und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
  75. I.
  76. 7
  77. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Ausgleichszahlung in der zuletzt beantragten Höhe nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Vereinbarung, die der Haftung
  78. der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis vorgehe, habe sich
  79. nicht feststellen lassen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte
  80. zwar während ihres Bestehens der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen. Der Kläger verlange auch Ausgleich wegen der
  81. Mietforderung, die bereits während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  82. entstanden sei. Befriedigt worden sei der Gläubiger aber erst nach der Trennung der Parteien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden, während ein solcher mit der Eingehung der
  83. Gesamtschuld zunächst nur in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs begründet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in diesem Fall ein interner Ausgleichsanspruch entstehe, sei deshalb der Zeitpunkt der Zahlung und nicht derjenige der Begründung der Gesamtschuld an sich maßgeblich. Wenn ein Gesamtschuldner Zahlungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme,
  84. bestehe indessen grundsätzlich ein interner Ausgleichsanspruch. Denn insoweit
  85. gelte der Grundsatz, dass nach der Trennung keine der Parteien mehr für den
  86. anderen aufkommen wolle. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen.
  87. Der Kläger habe lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; er
  88. -5-
  89. habe sich dagegen nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung mit der Beklagten oder als Ausfluss einer nachwirkenden, rechtlich
  90. nicht verbindlichen fürsorglichen Erwägung zu der Leistung veranlasst gesehen.
  91. 8
  92. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht
  93. stand.
  94. II.
  95. 9
  96. 1. Die Parteien, die gemeinsam den Mietvertrag über die Wohnung in M.
  97. abgeschlossen haben, haften der Vermieterin für die vereinbarte Miete nach
  98. § 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
  99. ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich nach
  100. ständiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder
  101. "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des
  102. tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 FamRZ 2008, 602; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007,
  103. 1975, 1976 und vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216,
  104. 217). Eine anderweitige gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht
  105. in Betracht. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die interne Verpflichtung zur
  106. Zahlung der Miete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erinnert
  107. auch die Revision nichts.
  108. 10
  109. 2. a) Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere
  110. -6-
  111. Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten
  112. des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und
  113. daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (Senatsurteile vom 13. Januar 1993
  114. - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678; vom 30. November 1994 - XII ZR
  115. 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe
  116. eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.
  117. 11
  118. b) Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann "aus der Natur der Sache", also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens,
  119. zu folgern sein, dass - wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander
  120. aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der
  121. dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991
  122. - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ
  123. 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom
  124. 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober
  125. 2003 - XII ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). Nach der Rechtsprechung des Senats
  126. kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von
  127. erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche
  128. nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2,
  129. 2. Alt. BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung,
  130. das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf
  131. das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (Senatsurteil
  132. BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR
  133. -7-
  134. 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850). Wegen solcher Leistungen kann auch die
  135. grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat.
  136. 12
  137. 3. Von einer derartigen Gestaltung ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall auszugehen. In dem Urteil des Amtsgerichts, auf das
  138. das Berufungsgericht ausdrücklich zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen hat, ist insofern ausgeführt worden, dass die Beklagte im Juni 2000,
  139. also vor Beginn des Mietverhältnisses am 15. Juli 2000, ihre Ausbildung beendet hatte und nach Wegfall der bis dahin bezogenen Leistungen nach dem
  140. Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein regelmäßiges Einkommen mehr
  141. verfügte. Wegen der Schwangerschaft mit dem am 13. Dezember 2000 geborenen Kind hatte sie - abgesehen von einer vorübergehenden Tätigkeit in einer
  142. Spielothek - auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Einkommen bezog sie erst wieder in Form des nach der Geburt des Kindes gezahlten Elterngeldes von monatlich 600 DM. Während die Beklagte mithin weder bei Abschluss des Mietvertrages noch in der Folgezeit finanziell in der Lage war, für
  143. die Miete aufzukommen, sondern ihr die Versorgung des Haushalts und die
  144. Betreuung des Kindes oblag, war der Kläger während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Er erzielte Einkünfte von monatlich ca.
  145. 1630 DM netto, von denen ein Autokredit (monatlich 193 DM) zu tilgen war sowie die Kosten diverser Versicherungen zu bestreiten waren. Der verbleibende
  146. Betrag und das Elterngeld der Beklagten standen für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung; der Kläger hat nicht geltend gemacht, die Beklagte habe diese Leistungen anderweitig verwendet. Den nicht mehr streitgegenständlichen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von
  147. September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war, beglich der Kläger auch noch
  148. -8-
  149. während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser
  150. Gestaltung des Zusammenlebens hat das Amtsgericht zu Recht auf eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen,
  151. nach der keine Ausgleichsansprüche für die von den Parteien jeweils erbrachten Leistungen des täglichen Lebens bestehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger deshalb auch Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des
  152. vorgenannten Teils der Klageforderung versagt.
  153. 13
  154. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die anderweitige Bestimmung aber nicht nur die während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch diejenigen, die für
  155. die gewählte Art und Weise des täglichen Zusammenlebens zu erbringen gewesen wären. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld,
  156. hier also mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des
  157. Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 181, 310 = WM 2009, 1852,
  158. 1853 m.w.N.). Dem Umstand, dass erst nach Beendigung der nichtehelichen
  159. Lebensgemeinschaft ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden ist, kommt indessen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Bedeutung zu. Nach der von den Partnern gewählten Aufgabenverteilung oblag es
  160. dem Kläger, für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen,
  161. was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB entsprach. Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Miete nicht fristgerecht
  162. beglichen worden war, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die nichteheliche
  163. Lebensgemeinschaft bereits beendet war. Ebenso wenig wie der Kläger vor der
  164. Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich
  165. an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachträglich (vgl. BGH Urteil vom
  166. 20. Januar 1983 - II ZR 91/82 - FamRZ 1983, 349). Vielmehr stand der Beklag-
  167. -9-
  168. ten im Umfang der anderweitigen Bestimmung von vornherein ein Befreiungsanspruch zu. Insofern erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene
  169. Differenzierung zwischen Tilgungsleistungen, die vor und nach Beendigung der
  170. nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, als nicht sachgerecht. Maßgebend ist hier der Verwendungszweck, der den täglichen Bedürfnissen und damit
  171. der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und
  172. nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 5. Aufl.
  173. nach § 1302 Rdn. 72; PWW/Weinreich 3. Aufl. vor § 1297 Rdn. 63; Palandt/
  174. Brudermüller BGB 69. Aufl. Einl. vor § 1297 Rdn. 34). Die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin die
  175. Aufwendungen, die in dieser Zeit fällig wurden und zu begleichen gewesen wären. Insofern hat es bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung zu bleiben. Nur
  176. wegen derjenigen Verpflichtungen, die erst nach der Trennung fällig werden,
  177. kann sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas anderes ergeben.
  178. 14
  179. 5. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da wegen der vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Miete etwas anderes
  180. im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin bestimmt ist, dass die Erfüllung
  181. der Mietzahlung im Innenverhältnis allein dem Kläger obliegt, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht. Das Berufungsurteil ist deshalb
  182. - 10 -
  183. aufzuheben, wodurch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.
  184. Dose
  185. Weber-Monecke
  186. Klinkhammer
  187. Wagenitz
  188. Schilling
  189. Vorinstanzen:
  190. AG Meiningen, Entscheidung vom 27.10.2006 - 21 C 158/05 LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 S 235/06 -