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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 269/99
  4. vom
  5. 19. Juli 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber
  9. und Prof. Dr. Wagenitz
  10. beschlossen:
  11. Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als
  12. 60.000 DM.
  13. Gründe:
  14. Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift
  15. unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll
  16. (vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über
  17. Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992
  18. - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober
  19. 1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl.,
  20. §8
  21. Rdn. 3;
  22. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
  23. ZPO
  24. 58. Aufl.,
  25. §8
  26. Rdn. 3).
  27. So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr
  28. geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-
  29. -3-
  30. gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die
  31. Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch keinen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn
  32. überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei.
  33. Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser
  34. Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.
  35. Blumenröhr
  36. Krohn
  37. Gerber
  38. Hahne
  39. Wagenitz