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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 209/08
- vom
- 29. April 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die
- Richter Dose und Dr. Klinkhammer
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
- 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
- grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Nach § 1599 Abs. 1 BGB entfällt die rechtliche Vaterschaft grundsätzlich
- erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im Statusprozess rechtskräftig
- festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zwar hat der
- Senat in besonderen Ausnahmefällen auch eine inzidente Prüfung
- zugelassen, ob die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Diese
- Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen das
- Bestehen der Vaterschaft bloße Vorfrage des Antrags ist und somit nicht
- in Rechtskraft erwächst (vgl. zuletzt BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424,
- 1425 f. und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ
- 2008, 1836, 1839). Mit dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht
- Abkömmling" des Erblassers sei, zielt der Hauptantrag allerdings nicht auf
- eine inzidente Prüfung der Vaterschaft, sondern auf eine Anfechtung der
- Vaterschaft ab. Dies ist nur im Statusverfahren nach den §§ 1599 BGB
- möglich. Ob anderes für den Hilfsantrag gilt, ist hier noch nicht zu
- entscheiden, da das Landgericht hierüber noch nicht entschieden hat. Von
- einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
- ZPO abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Wert: 1.000.000 €
- Hahne
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- Fuchs
- Dose
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- Vézina
- Klinkhammer
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