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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 171/06
- vom
- 14. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
- Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose
- beschlossen:
- Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Naumburg vom 26. September 2006 zugelassen.
- Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Streitwert: 28.042 €.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nach fristloser Kündigung des
- Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs - Zahlung rückständiger Miete für die
- Zeit von Dezember 2004 bis August 2005, Zahlung einer Kaution und Räumung
- des Mietobjekts.
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- Mit Vertrag vom 22. September 1994 vermietete die Klägerin an Frau S.
- Gewerberäume zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie. Frau S. und der
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- Beklagte zeigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an, dass nunmehr
- der Beklagte Praxisinhaber sei und künftig jeglicher Schriftverkehr über diesen
- geführt werden solle. Frau S. sei als angestellte fachliche Leiterin weiterhin in
- der Praxis tätig.
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- Am 1. Februar 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die
- Praxisräume. Ab Dezember 2004 stellte der Beklagte die bis dahin von ihm erbrachten Mietzahlungen ein.
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- Der Beklagte verweigert die Zahlung und Räumung mit der Begründung,
- die Klägerin habe ihm im Hinblick auf das Mietverhältnis mit Frau S. den
- Gebrauch der Mietsache nicht verschaffen können
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- Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und bis auf einen Teil
- der Betriebskostenvorauszahlung und der Zinsforderung antragsgemäß zur
- Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die
- Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
- die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
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- II.
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- Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Die
- statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung Teile des unter
- Beweis gestellten und hinreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin
- übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
- GG) verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW
- 2005, 2710).
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- 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe keine
- Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte die Räume
- in Besitz genommen habe.
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- Dabei hat es - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den
- unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Mieträume
- bereits vor Vertragsabschluss tatsächlich genutzt, übergangen. Es hat darüber
- hinaus den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, wonach die Zeugin S.
- als Angestellte des Beklagten diesem den Besitz an den Praxisräumen vermittelt habe, unberücksichtigt gelassen.
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- Schließlich hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde weiter zu Recht rügt - bei der Annahme, die Klägerin habe keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Inbesitznahme der Räume durch den Beklagten ergebe, deren Vortrag unberücksichtigt
- gelassen, dass dem Beklagten - ausweislich des Mietvertrages - die Schlüssel
- für die Mieträume übergeben worden seien.
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- 2. Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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- Der Senat weist darauf hin, dass in dem Schreiben der Frau S. an die
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- Klägerin vom 28. Oktober 2005 zum Ausdruck kommt, dass Frau S. von der
- Beendigung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages
- spätestens seit dem 1. August 2004 ausgeht. Da auch die Klägerin den mit
- Frau S. abgeschlossenen Mietvertrag für beendet hält, kommt eine konkludente
- Aufhebung in Betracht.
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- Hahne
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- Sprick
- Vézina
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- Weber-Monecke
- Dose
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- Vorinstanzen:
- LG Dessau, Entscheidung vom 15.03.2006 - 4 O 1106/05 OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 48/06 -
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