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6.5 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 65/11
  4. vom
  5. 29. Juni 2011
  6. in der Betreuungssache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
  9. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
  10. beschlossen:
  11. Die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
  12. 18. Januar, 27. Januar und 24. Februar 2011 werden auf seine
  13. Kosten verworfen.
  14. Verfahrenswert: 3.000 €
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Für die Betroffene, die unter einem Down-Syndrom leidet, ist seit langem
  19. eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer war ihr Vater Helmut D.
  20. bestellt, der am 28. Juni 2010 verstarb. Durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 1. September 2010 wurde der Beteiligte zu 2, der bis dahin Ersatzbetreuer war, zum Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Schwester
  21. der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, die zugleich die geschiedene Ehefrau des
  22. Beteiligten zu 2 ist, Beschwerde ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt
  23. zu werden. Durch Beschluss vom 8. November 2010 half das Amtsgericht der
  24. Beschwerde teilweise ab, indem es anordnete, dass die Vertretung in materiellerbrechtlichen Prozessen vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht von der Betreuung durch den Beteiligten zu 2 erfasst sei. Hintergrund dieser Anordnung
  25. war, dass in einem Testament die Betroffene als Vorerbin und der Beteiligte zu
  26. 2 als Nacherbe eingesetzt worden sein könnte, was zwischen diesen und weiter
  27. in Betracht kommenden Erben streitig ist. Das Beschwerdegericht ordnete
  28. -3-
  29. durch Beschluss vom 18. Januar 2011 an, dass als weiterer Betreuer für den
  30. Aufgabenkreis Vermögenssorge der Beteiligte zu 3 - ein Rechtsanwalt - bestellt
  31. werde. Am 27. Januar 2011 ergänzte das Beschwerdegericht seinen vorangegangenen Beschluss dahin, dass der Beteiligte zu 3 die Betreuung berufsmäßig
  32. führe. Durch weiteren Beschluss vom 24. Februar 2011 stellte das Beschwerdegericht klar, dass hinsichtlich des Beteiligten zu 2 der Aufgabenkreis der
  33. Vermögenssorge entfalle und dieser Aufgabenkreis durch den Beteiligten zu 3
  34. allein wahrgenommen werde.
  35. 2
  36. Gegen diese Entscheidungen richten sich die nicht zugelassenen
  37. Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2, mit denen er seine durch Beschluss
  38. vom 1. September 2010 eingeräumte Stellung als alleiniger Betreuer verteidigt.
  39. II.
  40. 3
  41. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG unstatthaft sind.
  42. 4
  43. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten
  44. statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
  45. FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
  46. 5
  47. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.
  48. -4-
  49. 6
  50. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition
  51. des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort
  52. genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch
  53. sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in
  54. § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1
  55. Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der
  56. beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das
  57. Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2
  58. FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB
  59. 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB
  60. 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).
  61. 7
  62. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70
  63. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei
  64. kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung
  65. der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der
  66. §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010
  67. - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9). Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896
  68. BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung
  69. eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10;
  70. -5-
  71. vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom
  72. 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 Rn. 8).
  73. 8
  74. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des
  75. § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des
  76. Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September
  77. 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst;
  78. vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN
  79. und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - juris Rn. 9).
  80. -6-
  81. 9
  82. Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die
  83. Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie
  84. Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht.
  85. Hahne
  86. Weber-Monecke
  87. Schilling
  88. RiBGH Dr. Klinkhammer
  89. ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
  90. Hahne
  91. Nedden-Boeger
  92. Vorinstanzen:
  93. AG München, Entscheidung vom 01.09.2010 - 705 XVII 1520/98 LG München I, Entscheidung vom 18.01.2011 - 13 T 21473/10 LG München I, Entscheidung vom 27.01.2011 - 13 T 21473/10 LG München I, Entscheidung vom 24.02.2011 - 13 T 21473/10 -