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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 54/04
  4. vom
  5. 21. Juli 2004
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
  10. Dr. Ahlt und Dose
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  14. Beschwerdewert: 500 €.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Die Parteien haben am 26. April 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  18. der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. Juli 1969) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 26. Mai 1964) am 4. September 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt,
  19. daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,28 €, bezogen auf den 31. August 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Ver-
  20. -3-
  21. sorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
  22. Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings
  23. nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei
  24. der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,25 €, bezogen auf den
  25. 31. August 2003, begründet.
  26. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
  27. zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 2000 bis 31. August 2003; § 1587 Abs. 2
  28. BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
  29. der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von
  30. 63,63 € für die Antragstellerin und 114,18 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat
  31. das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
  32. dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 12,50 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
  33. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  34. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
  35. geäußert.
  36. -4-
  37. II.
  38. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  39. 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
  40. nicht begründet.
  41. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
  42. Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
  43. als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
  44. bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
  45. Hahne
  46. Sprick
  47. Ahlt
  48. Wagenitz
  49. Dose