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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. BESCHLUSS
  4. XII ZB 81/11
  5. Verkündet am:
  6. 20. März 2013
  7. Küpferle,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Familiensache
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 1603; BVerfGG § 79 Abs. 2
  19. a) Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf
  20. Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend
  21. macht, durch die Annahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu
  22. erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf
  23. Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
  24. entgegengesetzt werden.
  25. b) Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur
  26. Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden.
  27. c) Zur Reichweite des Konterkarierungsverbots aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG.
  28. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 81/11 - Kammergericht Berlin
  29. AG Schöneberg
  30. -2-
  31. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  32. vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
  33. Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur
  34. beschlossen:
  35. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats
  36. des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
  37. Gründe:
  38. I.
  39. 1
  40. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld.
  41. 2
  42. In der Zeit von Juni 1990 bis Juni 1996 erbrachte der Antragsgegner Sozialhilfeleistungen in Höhe von 76.449,53 DM (39.088,02 €) für die damals pflegebedürftige Mutter der Antragstellerin. Durch Rechtswahrungsanzeige vom
  43. 12. Juli 1990 wurde die Antragstellerin von der Hilfeleistung unterrichtet. Die
  44. verheiratete Antragstellerin verfügte im Zeitraum der Leistungserbringung über
  45. keine eigenen Einkünfte. Gemeinsam mit ihrem Ehemann war und ist sie Miteigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhauses.
  46. 3
  47. Nachdem der Antragsgegner die Sozialhilfeleistungen an die Mutter der
  48. Antragstellerin eingestellt hatte, nahm er die Antragstellerin aus übergegangenem Recht in Höhe der erbrachten Leistungen auf Elternunterhalt in Anspruch.
  49. -3-
  50. Die ursprünglich auf Zahlung gerichtete Klage änderte der Antragsgegner im
  51. Laufe des Verfahrens dahingehend, dass die Antragstellerin zu verurteilen sei,
  52. ein ihr vom Antragsgegner angebotenes zinsloses Darlehen in Höhe von
  53. 76.449,53 DM (39.088,02 €), fällig nach dem Tode der Antragstellerin und ihres
  54. Ehemannes, anzunehmen und zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld
  55. in Höhe des Darlehensbetrages nebst Zinsen ab Fälligkeit auf den Miteigentumsanteil an ihrem Hausgrundstück zu bewilligen und zu beantragen. Mit Urteil
  56. vom 1. August 1997 wurde die Antragstellerin antragsgemäß verurteilt. Berufung gegen dieses Urteil legte sie nicht ein. Die Grundschuld wurde aufgrund
  57. einer im Dezember 1997 notariell beurkundeten Bestellung im Grundbuch eingetragen.
  58. 4
  59. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2005
  60. (FamRZ 2005, 1051 ff.) ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996
  61. (FamRZ 1996, 1498 ff.) für verfassungswidrig erklärt hatte, in dem ein auf Elternunterhalt in Anspruch genommener Unterhaltspflichtiger dazu verurteilt
  62. worden war, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes zinsloses Darlehen anzunehmen und zur Sicherung der Darlehensforderung eine Grundschuld auf seinem Miteigentumsanteil zu bestellen, forderte die Antragstellerin den Antragsgegner vergeblich zur Abgabe einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu
  63. seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld auf.
  64. 5
  65. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner die Abgabe einer entsprechenden Löschungsbewilligung. Das Amtsgericht
  66. hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das
  67. Kammergericht die Entscheidung des Amtsgerichts geändert und den Antragsgegner verpflichtet, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen. Mit der vom
  68. Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsgegner
  69. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
  70. -4-
  71. II.
  72. 6
  73. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
  74. 7
  75. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FuR 2011, 329 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt:
  76. 8
  77. Zwischen den Parteien sei aufgrund des Urteils des Amtsgerichts vom
  78. 1. August 1997 nicht nur ein Darlehensvertrag zustande gekommen, sondern
  79. zugleich eine Sicherungsvereinbarung bezüglich der von der Antragstellerin zu
  80. bestellenden Grundschuld. Aus der Sicherungsabrede habe der Sicherungsgeber grundsätzlich einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend
  81. bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Vorliegend sei Zweck
  82. der Grundschuld die Sicherung des durch das Urteil begründeten Darlehensanspruchs des Antragsgegners. Dieser Zweck sei entfallen, da dem aus dem Darlehensvertrag resultierenden Anspruch des Antragsgegners eine dauernde Einrede der Antragstellerin entgegenstehe. Der aufgrund des amtsgerichtlichen
  83. Urteils zwischen den Parteien zu Stande gekommene Darlehensvertrag verstoße sowohl gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB als auch gegen die
  84. guten Sitten i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB. Die Belastung der Antragstellerin mit einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen greife in deren nach Art. 2
  85. Abs. 1 GG verfassungsmäßig geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit ein und
  86. finde keine Stütze in der verfassungsmäßigen Ordnung. Außerdem wirkten die
  87. Grundrechtsartikel gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts wie dem
  88. Antragsgegner als unmittelbare Verbotsnormen i.S.d. § 134 BGB und führten
  89. somit zur Nichtigkeit eines gegen sie verstoßenden Rechtsgeschäfts.
  90. 9
  91. Der vorliegend zur Entscheidung gestellte Sachverhalt entspreche hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005. Darin habe das Bundesverfassungs-
  92. -5-
  93. gericht festgestellt, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene
  94. Entscheidung des Landgerichts Duisburg, mit der die dortige Beschwerdeführerin zur Zahlung eines auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetrages verpflichtet worden sei, weil sie aufgrund des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens leistungsfähig sei, unter keinem rechtlichen
  95. Gesichtspunkt begründet werden könne und die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger
  96. Weise einschränke. Diese vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehene Rechtsauffassung liege auch dem Urteil des Amtsgerichts vom
  97. 1. August 1997 zu Grunde. Aus der Verurteilung der Antragstellerin zur Annahme des ihr von Seiten des Antragsgegners angebotenen Darlehens ergebe
  98. sich, dass das Amtsgericht die Erfüllung der Unterhaltsansprüche letztlich in der
  99. Übernahme der Darlehensverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner gesehen habe, die durch die Sicherungsgrundschuld abgesichert werden sollte. Im
  100. Ergebnis gehe daher auch das Amtsgericht davon aus, dass die Antragstellerin
  101. ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter, die sie unstreitig nicht aus
  102. ihrem laufenden Einkommen erfüllen konnte, durch die Übernahme einer Darlehensverpflichtung erfülle und um dieses Darlehen zu erlangen, sie ihren
  103. Grundstücksanteil als Sicherungsmittel einsetzen müsse. Daher habe auch das
  104. Amtsgericht, wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall,
  105. einen Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Antragstellerin begründet, die erst mit der durch das Darlehensangebot des Antragsgegners eröffneten Möglichkeit zum Einsatz des Grundvermögens und damit nach Ablauf des streitgegenständlich gewesenen Unterhaltszeitraums eingetreten sei.
  106. 10
  107. Deshalb könne die Antragstellerin der Forderung des Antragsgegners
  108. aus dem Darlehensvertrag nach § 242 BGB den Einwand der unzulässigen
  109. Rechtsausübung entgegensetzen. Es stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar,
  110. -6-
  111. wenn der Antragsgegner die durch das Urteil erworbene Rechtsposition ausnutze, obwohl er heute die Verfassungswidrigkeit der dem Urteil vom 1. August
  112. 1997 zu Grunde liegenden Rechtsanwendung kenne.
  113. 11
  114. Dem stehe auch das Konterkarierungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 4
  115. BVerfGG nicht entgegen. Zwar erfasse diese Vorschrift auch Fälle, in denen
  116. das Bundesverfassungsgericht später eine der vollstreckbaren Gerichtsentscheidung zu Grunde liegende Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem
  117. Grundgesetz erklärt habe oder durch eine spätere verfassungsgerichtliche Entscheidung die Zivilgerichte angehalten würden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen
  118. die einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der
  119. sich aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG ergebende Ausschluss der Rückabwicklung wirke jedoch nur für die Vergangenheit. Die sich für die Zukunft aus der
  120. Durchsetzung fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt ergebenden Folgen
  121. könnten hingegen abgewendet werden. Vorliegend seien aufgrund des Urteils
  122. vom 1. August 1997 eine Darlehensforderung des Antragsgegners sowie ein
  123. Anspruch aus einer Grundschuld entstanden. Beide Ansprüche seien noch
  124. nicht erfüllt. Dem noch ausstehenden Erfüllungsverlangen des Antragsgegners
  125. könne die Antragstellerin nach § 242 BGB den Einwand der unzulässigen
  126. Rechtsausübung entgegensetzen bzw. hierauf eine Vollstreckungsabwehrklage
  127. gegen eine Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17. Dezember 1997 stützen. Da der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
  128. rechtsvernichtend wirke, sei sowohl die Darlehensforderung als auch die Forderung aus der Grundschuld nicht mehr durchsetzbar. Deshalb gründe sich der
  129. Löschungsanspruch der Antragstellerin auch nicht auf eine Durchbrechung der
  130. Rechtskraft des Urteils vom 1. August 1997, sondern ergebe sich daraus, dass
  131. den durch das Urteil begründeten Forderungen eine durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 im Nachhinein erwachsene, dauer-
  132. -7-
  133. hafte Einrede entgegenstehe. Dem stehe das Konterkarierungsverbot des § 79
  134. Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht entgegen.
  135. 12
  136. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde
  137. stand. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus der der Grundschuldbestellung zu Grunde liegenden Sicherungsvereinbarung einen Anspruch
  138. auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung.
  139. 13
  140. a) Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1
  141. Alt. 1 BGB. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet bereits deshalb
  142. aus, weil die Grundschuldbestellung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.
  143. Der Rechtsgrund für die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld ist regelmäßig der Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (MünchKommBGB/Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 13; Bamberger/Roth/
  144. Rohe BGB 3. Aufl. § 1192 Rn. 54; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 1191
  145. Rn. 15). Eine Sicherungsgrundschuld kann daher vom Sicherungsgeber nur
  146. dann im Wege des Bereicherungsrechts zurückverlangt werden, wenn der Sicherungsvertrag fehlt oder nachträglich weggefallen ist (vgl. BGH Urteil vom
  147. 2. Oktober 1990 - XI ZR 205/89 - NJW-RR 1991, 305; MünchKommBGB/
  148. Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 15).
  149. 14
  150. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Zwar haben die Beteiligten keinen
  151. ausdrücklichen Sicherungsvertrag getroffen. Ein solcher kann jedoch auch konkludent abgeschlossen und im Abschluss des Darlehensvertrages gesehen
  152. werden, der durch die Grundschuld gesichert werden soll (vgl. BGH Urteil vom
  153. 2. Oktober 1990 - XI ZR 205/89 - NJW-RR 1991, 305; Bamberger/Roth/Rohe
  154. BGB 3. Aufl. § 1192 Rn. 55). Aus dem Entscheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. August 1997 ist ersichtlich, dass die von der Antragstellerin zu bestellende Grundschuld allein der Sicherung der Forderung des
  155. -8-
  156. Antragsgegners aus dem Darlehensvertrag dienen sollte. Damit ist ein konkludent vereinbarter Sicherungsvertrag zustande gekommen. Anhaltspunkte dafür,
  157. dass dieser unwirksam oder später weggefallen sein könnte, liegen nicht vor.
  158. Insbesondere bleibt der Sicherungsvertrag vom Bestand oder der Durchsetzbarkeit der von der Grundschuld gesicherten Darlehensforderung unberührt.
  159. 15
  160. b) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung ergibt sich aber aus dem Sicherungsvertrag.
  161. 16
  162. aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks einen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückgewähr der Grundschuld
  163. hat. Da durch den Sicherungsvertrag Einreden und Einwendungen, die dem
  164. Sicherungsgeber gegen die Forderung zustehen, auf die Grundschuld bezogen
  165. werden, kann der Sicherungsgeber auch dann die Rückgewähr der Grundschuld verlangen, wenn der Durchsetzung der gesicherten Forderung eine
  166. dauernde Einrede oder Einwendung entgegensteht (vgl. MünchKommBGB/
  167. Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 86). Denn in diesem Fall kann der Sicherungszweck ebenfalls nicht mehr erreicht werden. Der Rückgewähranspruch ist nach
  168. Wahl des Sicherungsgebers auf Abtretung der Grundschuld, deren Aufhebung
  169. oder den Verzicht auf das dingliche Recht gerichtet (BGH Urteil vom 26. April
  170. 1994 - XI ZR 97/93 - NJW-RR 1994, 847, 848). Macht der Sicherungsgeber
  171. einen Anspruch auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung
  172. geltend und gibt der Sicherungsnehmer die entsprechende Erklärung ab,
  173. enthält diese gleichzeitig die grundbuchrechtliche Erklärung der Aufgabe des
  174. Rechts nach § 875 BGB (vgl. BGH Urteil vom 29. September 2006
  175. - V ZR 25/06 - MDR 2007, 296 und Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 875
  176. Rn. 3).
  177. -9-
  178. 17
  179. bb) Der Antragstellerin steht gemäß § 242 BGB eine dauernde Einrede
  180. gegen die durch die Grundschuld gesicherte Forderung zu. Da die Antragstellerin durch das Darlehen, zu dessen Annahme sie verurteilt worden ist, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 in
  181. ihrer nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit
  182. verletzt wurde, würde die Antragsgegnerin rechtmissbräuchlich handeln, wenn
  183. sie den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend macht.
  184. 18
  185. (1) Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition, die er
  186. durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm
  187. der Verpflichtete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den
  188. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (vgl. BGHZ 57,
  189. 108 = NJW 1971, 2226). Deshalb kann die Geltendmachung vertraglicher
  190. Rechte unzulässig sein, wenn der Vertragsschluss durch unredliches Verhalten
  191. herbeigeführt worden ist (Bamberger/Roth/Sutschet BGB 3. Aufl. § 242 Rn. 60;
  192. MünchKommBGB/Roth/Schubert 6. Aufl. § 242 Rn. 244). Gleiches gilt für die
  193. Inanspruchnahme des Verpflichteten aus einer Sicherheit, die für die durch ein
  194. rechtlich zu missbilligendes Verhalten entstandene Forderung bestellt worden
  195. ist. Beruhen der Vertragsschluss und die Bestellung der Sicherheit allerdings
  196. wie im vorliegenden Fall auf der rechtskräftigen Verurteilung des Verpflichteten
  197. zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen, muss der Einwand der
  198. unzulässigen Rechtsausübung auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte
  199. Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der
  200. Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt
  201. des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (vgl. BGHZ
  202. 101, 380 = NJW 1987, 3256, 3257 zu § 826 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom
  203. 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - NJW 1986, 1751, 1753). Die Rechtskraft eines materiell unrichtigen Titels muss aber dann zurücktreten, wenn es mit dem
  204. Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger
  205. - 10 -
  206. seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu
  207. Lasten des Schuldners ausnutzt.
  208. 19
  209. (2) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht
  210. angenommen, dass die Antragstellerin einer Inanspruchnahme aus dem Darlehen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könnte.
  211. 20
  212. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2005 (FamRZ
  213. 2005, 1051 ff.) entschieden, dass es gegen die Verfassung verstößt, wenn ein
  214. zivilrechtlich nicht gegebener Anspruch auf Elternunterhalt mit Hilfe eines vom
  215. Sozialhilfeträger gewährten Darlehens begründet werden soll. Zur Begründung
  216. hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein
  217. Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum nicht mit einer Leistungsfähigkeit zu einem Zeitpunkt begründet werden könne, der erst nach dem Ende
  218. dieses Zeitraums liege. Denn sowohl das Unterhaltsrecht wie auch das Sozialhilferecht setzten bei einem Unterhaltsanspruch voraus, dass Bedürftigkeit beim
  219. Berechtigten und Leistungsfähigkeit beim Pflichtigen zeitgleich vorlägen (vgl.
  220. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053). Außerdem widerspreche die Begründung
  221. einer Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes im Wege eines vom Sozialhilfeträgers gewährten Darlehens dem Zweck des Sozialhilferechts. Könne man die
  222. Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes mit Hilfe eines Darlehens herstellen,
  223. habe es der Sozialhilfeträger in der Hand, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum
  224. Tragen kommen zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass ein Bedürftiger zwar
  225. selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem
  226. nicht leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung befreien könnte. Das liefe dem Sozialstaatsgebot zuwider, welches
  227. - 11 -
  228. fordere, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen,
  229. um so ihr Existenzminimum zu sichern (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053).
  230. 21
  231. (3) Die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auch für die Beurteilung des hier zu entscheidenden Falles
  232. maßgeblich. Der Sachverhalt, der der Verurteilung der Antragstellerin zur Annahme des Darlehensangebots zu Grunde lag, unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Rechtsbeschwerde vertritt insoweit zwar die Auffassung, das Amtsgericht sei im vorliegenden Fall von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin
  233. ausgegangen. Deren Leistungsfähigkeit sei daher - anders als in dem vom
  234. Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - nicht erst durch die Darlehensgewährung herbeigeführt worden. Dabei verkennt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Amtsgericht die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin gemäß
  235. § 1603 Abs. 1 BGB im Zeitraum der Gewährung der Pflegeleistungen gerade
  236. nicht zweifelsfrei festgestellt hat. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung
  237. ohne eingehende Prüfung der Problematik und ohne eine überzeugende Begründung zwar ausgeführt, die Antragstellerin sei verpflichtet, ihren Vermögensstamm für die Unterhaltsleistungen einzusetzen. An anderer Stelle führt
  238. das Amtsgericht jedoch aus, dass es der Antragstellerin nicht möglich sei, ein
  239. Darlehen zu banküblichen Zinsen aufzunehmen. Ohne die unterhaltsrechtliche
  240. Leistungsfähigkeit der Antragstellerin abschließend zu klären, hat das Amtsgericht dann die Auffassung vertreten, dass es ihr jedenfalls zumutbar sei, das
  241. von der Antragsgegnerin angebotene Darlehen anzunehmen und dieses durch
  242. eine Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu sichern. Darauf hatte auch
  243. das Landgericht Duisburg in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1996 abgestellt,
  244. die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandet wurde.
  245. - 12 -
  246. 22
  247. Obwohl der Antragsgegner zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch keine Kenntnis davon haben konnte, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, übergeleitete Ansprüche auf Elternunterhalt bei leistungsunfähigen Kindern durch die Hingabe zinsloser Darlehen des Sozialhilfeträgers
  248. durchzusetzen und es ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, den Anspruch
  249. auf Darlehensrückzahlung durch eine unredliche Verhaltensweise erworben zu
  250. haben, verhält er sich rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr in Kenntnis der
  251. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der erlangten Rechtsposition
  252. festhält. Der Antragsgegner ist als Träger öffentlicher Gewalt gemäß Art. 20
  253. Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Daraus lässt sich die Verpflichtung
  254. der vollziehenden Gewalt ableiten, die rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen wieder zu beseitigen (BVerwG NJW 1985, 817, 818). Dem Antragsgegner ist daher zuzumuten, sein zukünftiges Verhalten an der materiellen Rechtslage auszurichten und die auf die weitere Geltendmachung der Rechte, die er
  255. durch das rechtskräftige, aber materiellrechtlich fehlerhafte Urteil erworben hat,
  256. zu verzichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Verpflichtete ihm gegenüber auf den rechtsvernichtenden Einwand des rechtmissbräuchlichen Verhaltens berufen.
  257. 23
  258. (4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dadurch das
  259. Konterkarierungsverbot aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht verletzt.
  260. 24
  261. Die Rechtsfolgen, die sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für zivilgerichtliche Urteile ergeben, die nicht mehr mit ordentlichen
  262. Rechtsmitteln angefochten werden können, bestimmen sich nach § 79
  263. BVerfGG. Diese Vorschrift findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung auf einer über den Einzelfall hinausgehenden Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit durch eine Entscheidung des Bun-
  264. - 13 -
  265. desverfassungsgerichts festgestellt worden ist (BVerfG FamRZ 2006, 253,
  266. 254).
  267. 25
  268. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben also vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung
  269. die nicht mehr anfechtbaren zivilgerichtlichen Entscheidungen, die auf einer
  270. verfassungswidrigen Rechtsprechung beruhen, grundsätzlich unberührt. Dieser
  271. Regelung ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Verfassungswidrigkeit
  272. festgestellt wird, grundsätzlich keine Auswirkung auf abgewickelte Rechtsbeziehungen haben soll (BVerfG MDR 1972, 483; Lechner/Zuck BVerfGG 6. Aufl.
  273. § 79 Rn. 3). Unanfechtbar gewordene Zivilurteile, die auf verfassungswidriger
  274. Grundlage zu Stande gekommen sind, sollen nicht rückwirkend aufgehoben
  275. und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden (BVerfG FamRZ 2007, 337 f.). Diese grundlegende Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sichert das in § 79 Abs. 2
  276. Satz 4 BVerfGG enthaltene Konterkarierungsverbot zusätzlich ab (vgl. Graßhof
  277. in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 2; Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG [Stand: 2012] § 79 Rn. 66).
  278. 26
  279. § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG erweitert allerdings den Rechtsschutz
  280. des Betroffenen gegenüber dem sonstigen Verfahrensrecht, indem die Vorschrift eine (weitere) Vollstreckung der Entscheidung verbietet, weil die Hinnahme von Vollstreckungsmaßnahmen trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes
  281. eine besondere Härte darstellen würde (Graßhof in Umbach/Clemens/Dollinger
  282. BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 2). Diese Regelung zeigt, dass die Beseitigung der
  283. Wirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist. § 79
  284. - 14 -
  285. Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt also nicht, dass Entscheidungen, die auf einer
  286. verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhen, so behandelt werden müssen, als ob die Verfassungswidrigkeit nicht gegeben sei (Graßhof in Umbach/
  287. Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 31 mwN). Die nachträglich erkannte Verfassungswidrigkeit einer Rechtsanwendung soll im Interesse des
  288. Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nur nicht dazu führen, dass vollständig
  289. abgeschlossene Rechtsbeziehungen wieder rückabgewickelt werden müssen.
  290. Dagegen kann für die in die Zukunft gerichteten Wirkungen der gerichtlichen
  291. Entscheidung die materielle Gerechtigkeit wieder in den Vordergrund treten.
  292. Ähnlich wie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung verbietet § 79 Abs. 2
  293. BVerfGG nur die Korrektur des verfassungswidrigen Hoheitsaktes für die Vergangenheit, aber nicht eine Anpassung der in die Zukunft gerichteten Wirkungen an die verfassungsmäßige Rechtslage (Graßhof in Umbach/Clemens/
  294. Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 31 mwN).
  295. 27
  296. Dies zeigt auch § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, wonach der Verpflichtete
  297. bei einer Zwangsvollstreckung aus einem zivilgerichtlichen Urteil die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage
  298. nach § 767 ZPO geltend machen kann. Danach kann der Verpflichtete zwar die
  299. Rechtskraft eines auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhenden Urteils nicht mehr beseitigen. Der Berechtigte kann aber die formale
  300. Rechtsposition, die er durch das rechtskräftige Urteil erlangt hat, nicht mehr
  301. zwangsweise durchsetzen. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVerfGG schafft dadurch
  302. einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits, der auch bei Urteilen mit Gestaltungswirkung, die keiner weiteren Vollstreckung mehr bedürfen, Berücksichtigung finden
  303. muss. Bei Gestaltungsurteilen kann daher zwar die mit der Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Wirkung nicht nachträglich wieder beseitigt werden. Die
  304. Regelungen in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 4 BVerfGG verbieten es jedoch nicht, die
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  306. Verfassungswidrigkeit des Gestaltungsurteils in anderen Rechtsstreitigkeiten
  307. geltend zu machen.
  308. 28
  309. (5) Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte das Beschwerdegericht die
  310. Verfassungswidrigkeit des amtsgerichtlichen Urteils im vorliegenden Verfahren
  311. berücksichtigen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass
  312. eine weitere Vollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil nicht erforderlich
  313. ist, weil die Antragstellerin zur Abgabe von Willenserklärungen verurteilt worden
  314. ist, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben
  315. gelten. Die Verpflichtungen, zu denen die Antragstellerin verurteilt worden ist,
  316. sind erfüllt und das amtsgerichtliche Verfahren ist daher mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vollständig abgeschlossen. Das Urteil wirkt allerdings noch insoweit fort, als infolge der Entscheidung zwischen der Antragstellerin und dem
  317. Antragsgegner ein Darlehensvertrag besteht, der die Antragstellerin bzw. ihre
  318. Erben zur Rückzahlung der Darlehensforderung verpflichtet, und sie die Belastung ihres Grundeigentums mit der zu Gunsten des Antragsgegners bestellten
  319. Grundschuld hinnehmen muss. Einer Korrektur dieser künftigen Urteilsfolgen
  320. durch die Annahme, die Antragstellerin könne einer Inanspruchnahme aus dem
  321. Darlehen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, steht weder die Fortbestandsgarantie des § 79 Abs. 2 Satz 1
  322. BVerfGG noch das Konterkarierungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG
  323. entgegen. Die vom Beschwerdegericht vertretene zutreffende Rechtsauffassung führt nicht zu einer Rückabwicklung des Entscheidungsausspruchs des
  324. Urteils vom 1. August 1997. Die Verfassungswidrigkeit dieses Urteils hat lediglich zur Folge, dass die Antragstellerin nunmehr einer Inanspruchnahme auf-
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  326. grund des Darlehensvertrages die Einrede des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten kann und der Antragsgegner deswegen aus dem Sicherungsvertrag zur Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet ist.
  327. Dose
  328. Vézina
  329. Günter
  330. Klinkhammer
  331. Botur
  332. Vorinstanzen:
  333. AG Schöneberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 80 F 175/10 KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 13 UF 199/10 -