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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 346/10
  4. vom
  5. 13. Juni 2012
  6. in dem Kostenfestsetzungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG § 312;
  14. RVG VV Vorbem. 3.2.2, Nr. 6300
  15. Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe
  16. beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris).
  17. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - LG Lübeck
  18. AG Lübeck
  19. -2-
  20. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2012 durch die
  21. Richter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
  22. beschlossen:
  23. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der
  24. Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  25. Gründe:
  26. I.
  27. 1
  28. Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem
  29. Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der
  30. Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG festzusetzen. Der Urkundsbeamte der
  31. Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom
  32. 8. Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.
  33. II.
  34. 2
  35. Die - nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, S. 51) - Erinnerung
  36. ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat der
  37. -3-
  38. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin
  39. nach Nr. 6300 RVG in Höhe von 172 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.
  40. 3
  41. 1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die
  42. Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 1
  43. FamFG beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nicht nach
  44. Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG, sondern
  45. nach Nr. 6300 VV RVG.
  46. 4
  47. Danach beträgt die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6
  48. und 7 FamFG für jeden Rechtszug 172 €. Diese Vergütungsregelung ist auch
  49. maßgeblich, wenn ein Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache für das
  50. Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof beigeordnet wird.
  51. 5
  52. Für Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG hat dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB
  53. 309/10 - juris). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit,
  54. dass die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG
  55. in der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG nicht erwähnt und insbesondere nicht von
  56. Nr. 1 b der Vorbemerkung erfasst werde. Danach sei der Unterabschnitt 2 zwar
  57. auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden.
  58. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpfe das Gesetz jedoch an § 111 FamFG
  59. an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt/MüllerRabe RVG 19. Aufl. VV Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen seien deshalb
  60. die in Buch 3 bis 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssa-
  61. -4-
  62. chen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich
  63. sei, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308,
  64. S. 223), gelte sie ebenfalls im Rahmen der Nr. 1 b der Vorbemerkung 3.2.2 VV
  65. RVG. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz
  66. über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nr. 1 c bis 1 e der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG - durch
  67. die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu
  68. bringen.
  69. 6
  70. 2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG an.
  71. Für Unterbringungssachen nach § 312 FamFG enthält Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG eine Sonderregelung. Entgegen der
  72. Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungssachen (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Denn nach
  73. der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG VV entsteht die dort geregelte Gebühr
  74. -5-
  75. für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von dieser Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich
  76. der Norm nicht entnehmen (vgl. BGH aaO).
  77. Dose
  78. Schilling
  79. Nedden-Boeger
  80. Günter
  81. Botur
  82. Vorinstanzen:
  83. AG Lübeck, Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 XVII H 15914 LG Lübeck, Entscheidung vom 30.06.2010 - 7 T 300/10 -