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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 245/10
- vom
- 8. Juni 2011
- in der Betreuungssache
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- FamFG § 62
- Nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines
- darauf gerichteten Antrags.
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- BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - LG Frankfurt amMain
- AG Frankfurt am Main
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
- Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
- der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- 4. Mai 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Beschwerdewert: 3.000 €
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Beteiligte zu 1 ist die Betreuerin der Betroffenen, ihrer Mutter. Die Betroffene und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hatten durch notariellen
- Erbvertrag vereinbart, sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 1 als
- Nacherbin einzusetzen. Nach dem Tode ihres Vaters schlug die Beteiligte zu 1
- die Nacherbschaft aus und machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dazu beantragte sie beim Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den
- Aufgabenkreis "Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Tochter des
- verstorbenen Ehemanns der Betroffenen".
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- Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin mit
- dem Aufgabenkreis "Erbschaftsangelegenheiten nach dem verstorbenen Ehemann der Betroffenen".
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- 3
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- Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 im Namen der Betroffenen und im eigenen Namen Beschwerde ein mit dem Ziel einer Beschränkung
- des Aufgabenkreises der Ergänzungsbetreuerin auf die "Regelung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter der Betroffenen".
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- 4
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- Gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Beschwerden zurückgewiesen wurden, hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit
- der sie weiter eine Beschränkung des Aufgabenkreises der Ergänzungsbetreuerin anstrebt.
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- Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den angegriffenen Beschluss über
- die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgehoben.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung während des Rechtsmittelverfahrens aufgehoben wurde
- und die Beteiligte zu 1 trotz eines Hinweises des Senats keinen sachgerechten
- Antrag gestellt hat.
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- 7
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- 1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2011 den von der
- Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss über die Bestellung der Beteiligten
- zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin aufgehoben, weil die Aufgaben der Ergänzungsbetreuung abgeschlossen wurden. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung
- der Angelegenheiten der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des
- Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung
- des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist (BGH Beschluss vom
- 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11; MünchKomm-
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- ZPO/Koritz 3. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG
- § 62 Rn. 1; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 62 Rn. 6;
- Bumiller/Harders Freiwillige Gerichtsbarkeit/FamFG 9. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1;
- Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1).
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- 2. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt,
- kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die
- Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in
- seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren
- entsprechend anzuwenden (BGH Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB
- 172/09 - FGPrax 2010, 150 Rn. 9). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
- Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellt und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Dieses Feststellungsinteresse ist in der Regel
- anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§ 62
- Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2
- FamFG) besteht.
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- 3. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Senat die Beteiligte zu 1 mit
- Schreiben vom 1. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass der angegriffene Beschluss über die Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin durch das Amtsgericht
- aufgehoben worden ist und sich dadurch der Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde erledigt haben dürfte. Dennoch hat die Beteiligte zu 1 den nach § 62
- Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag nicht gestellt, sondern an ihren in der
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- Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Anträgen festgehalten. Aufgrund der
- zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das
- Amtsgericht besteht insoweit jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
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- Hahne
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- Weber-Monecke
- Günter
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- Klinkhammer
- Nedden-Boeger
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2010 - 42 XVII NUE 642/10 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2010 - 2-29 T 50/10 -
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