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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 213/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  14. Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
  15. 5. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche
  16.    
  17. 
  18. 
  19. 135,67
  20. Ausgleichsbetrag
  21. nicht
  22. Beschwerdewert: 500
  23. Gründe:
  24. I.
  25. Die Parteien haben am 29. Dezember 1994 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 13. November 1967) ist dem
  26. Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. Dezember 1968) am 24. April 2002
  27. zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
  28. die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim
  29. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
  30. Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
  31. -3-
  32. dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften
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  35. 
  36. in Höhe von monatlich 135,67
  37. März 2002, begründet
  38. hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu
  39. 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Dezember 1994 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2
  40. BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der
  41. Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
  42. i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von
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  45. monatlich 357,70
  46. 
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  48. 
  49. (BfA; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 11,08
  50. 31. März 2002, sowie des Antragsgegners bei der LVA in Höhe von monatlich
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  52. 97,44 
  53. März 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  54. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  55. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  56. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die
  57. LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  58. II.
  59. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  60. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  61. -4-
  62. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  63. nicht zu beanstanden.
  64. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  65. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  66. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  67. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  68. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  69. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  70. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  71. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  72. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  73. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  74. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
  75. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
  76. bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
  77. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  78. Die Antragsstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  79. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2032 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  80. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  81. -5-
  82. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  83. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  84. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  85. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner
  86. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
  87. zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
  88. ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
  89. gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
  90. Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  91. Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
  92. Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
  93. Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  94. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  95. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  96. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  97. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  98. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  99. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  100. -6-
  101. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  102. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  103. Hahne
  104. Sprick
  105. Wagenitz
  106. Weber-Monecke
  107. Ahlt