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3.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 154/12
  4. vom
  5. 31. Juli 2013
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
  9. Richter
  10. Dose,
  11. die
  12. Richterin
  13. Dr.
  14. Vézina
  15. und
  16. die
  17. Richter
  18. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
  19. beschlossen:
  20. Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des
  21. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2011 aufgehoben.
  22. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an
  23. das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  24. Wert: Bis 7.000 €
  25. Gründe:
  26. I.
  27. 1
  28. Die beteiligten Ehegatten streiten über Trennungs- und Kindesunterhalt.
  29. Beide Ehegatten haben gegen den hierzu erlassenen Beschluss des Amtsgerichts für eine beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt und
  30. ihre Verfahrenskostenhilfegesuche beim Amtsgericht eingereicht. Da diese
  31. nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat
  32. das Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe für beide Ehegatten abgelehnt
  33. und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gesuche beim Rechtsmittelgericht einzureichen gewesen wären. Dagegen richten sich die zugelassenen
  34. Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.
  35. -3-
  36. II.
  37. 2
  38. Die Rechtsbeschwerden haben bereits deshalb Erfolg, weil das Oberlandesgericht die Erfolgsaussicht aufgrund seiner Bewertung einer umstrittenen
  39. und noch nicht geklärten Rechtsfrage verweigert hat, deren Beantwortung nicht
  40. in das Verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert werden dürfen.
  41. 3
  42. 1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren
  43. der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann,
  44. wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013
  45. - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW
  46. 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).
  47. 4
  48. Im vorliegenden Fall war die Frage, bei welchem Gericht nach der bis
  49. zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das
  50. Oberlandesgericht nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbeschluss vom
  51. 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Demnach hätte
  52. es die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen der Einreichung des Gesuchs beim
  53. Amtsgericht verweigern dürfen.
  54. 5
  55. 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, zumal sich die Erfolgsaussicht der Anträge nicht ausschließen lässt. Da neben der Erfolgsaussicht
  56. der Anträge noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-
  57. -4-
  58. gatten zu überprüfen sind, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
  59. Dose
  60. Vézina
  61. Günter
  62. Klinkhammer
  63. Nedden-Boeger
  64. Vorinstanzen:
  65. AG Fulda, Entscheidung vom 26.05.2011 - 44 F 308/09 -UEUK- OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2011 - 2 UF 299/11 -