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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 145/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  14. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2003 wird auf seine
  15. Kosten mit den Maßgaben zurückgewiesen, daß der monatliche
  16. Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2001 und nicht
  17.    
  18.  
  19. 
  20. auf den 31. Oktober 2002, nicht 66,67
  21. Beschwerdewert: 500
  22. Gründe:
  23. I.
  24. Die Parteien haben am 29. Juli 1994 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  25. des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 24. Dezember 1967) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 11. März 1971) am 13. November 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
  26. Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
  27. gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
  28. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
  29. Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
  30. -3-
  31. dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
  32.    "!$#%
  33. 
  34. von monatlich 66,67
  35. Oktober 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2
  36. von ehezeitlichen (1. Juli 1994 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.
  37. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo&  '( *) ,+-'.0/21 3(54& 76 ( 89'.:;3<# !;=  =
  38. &   
  39. natlich 141,47
  40. 
  41. 
  42. den 31. Oktober 2001, sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von mo& > ? @!$#%
  43. natlich 142,36 
  44. Oktober 2001, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  45. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  46. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  47. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
  48. Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  49. II.
  50. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  51. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  52. -4-
  53. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  54. nicht zu beanstanden.
  55. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  56. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  57. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  58. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  59. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  60. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  61. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  62. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  63. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  64. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  65. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
  66. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
  67. bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
  68. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  69. Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  70. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2027 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  71. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
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  73. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  74. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  75. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  76. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
  77. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
  78. zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
  79. ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
  80. gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
  81. Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  82. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung
  83. nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  84. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  85. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  86. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  87. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  88. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  89. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  90. -6-
  91. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  92. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  93. Hahne
  94. Sprick
  95. Wagenitz
  96. Weber-Monecke
  97. Ahlt