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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 127/01
- vom
- 28. September 2005
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
- Dr. Ahlt und Dose
- beschlossen:
- Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1
- ZPO wegen eines offensichtlichen Versehens bei der Wiedergabe
- der Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts dahin berichtigt,
- dass der dritte Satz des ersten Absatzes des Abschnitts II 2 a) der
- Gründe wie folgt lauten muss:
- "Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von
- 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in
- einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49
- [aktueller Rentenwert Ehezeitende] : 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei
- Ehezeit noch nicht laufende Versorgung] : 12 =) 232,17 DM zurückzurechnen."
- Dies entspricht der Berechnung in der angefochtenen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 unter II 4 c bb):
- "78,40 DM : 44,49 DM : 0,0001003977 : 6,3 : 12 = 232,17 DM."
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- Hahne
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- Sprick
- Ahlt
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- Weber-Monecke
- Dose
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