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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 15/04
  5. Verkündet am:
  6. 16. Mai 2006
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
  14. Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
  15. und Prof. Dr. Schmitt
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
  18. 5. Zivilsenats
  19. des
  20. Oberlandesgerichts
  21. Hamm
  22. vom
  23. 1. Dezember 2003 insoweit aufgehoben, als die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen wurde.
  24. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
  25. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  26. des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  27. Von Rechts wegen
  28. Tatbestand:
  29. 1
  30. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
  31. vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
  32. zugrunde:
  33. -3-
  34. 2
  35. Die Kläger, ein damals 36-jähriger Schlosser und seine Ehefrau,
  36. eine damals 44-jährige Altenpflegerin, wurden im Jahr 1996 von einem
  37. Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital einen
  38. viertel Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Br.
  39. zu erwerben. Der Vermittler war für die H.
  40. GmbH
  41. tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb,
  42. die die Beklagte finanzierte. Nach mehreren Besuchen des Vermittlers in
  43. der Wohnung der Kläger, bei denen diese unter anderem auf von der
  44. Beklagten stammenden Formularen Bausparanträge unterschrieben sowie durch schriftliche Erklärung der für das zu erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beitraten, unterbreitete die LU.
  45. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend:
  46. Verkäuferin) ihnen am 11. Juni 1996 ein notarielles Kaufangebot, das die
  47. Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. Juni 1996 annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 60.401 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der
  48. B-Bank mit den Klägern am 12./19. Juni 1996 einen Darlehensvertrag
  49. über 70.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge
  50. über je 35.000 DM dienen sollte.
  51. 3
  52. Der Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigefügt
  53. war, enthält unter anderem folgende Bedingungen:
  54. "§ 2 Kreditsicherheiten
  55. Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
  56. -4-
  57. Grundschuldeintragung zugunsten der
  58. Bausparkasse
  59. über 70.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.
  60. Die
  61. Bausparkasse
  62. ist berechtigt, die ihr für das beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin
  63. treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.
  64. § 3 Auszahlungsbedingungen
  65. Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (Voraus-/Sofortdarlehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn der
  66. Bausparkasse
  67. folgende Unterlagen
  68. vorliegen:
  69. ...
  70. - Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer
  71. Zustimmung gekündigt werden darf …
  72. § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen
  73. Die
  74. Bausparkasse
  75. kann das Darlehen der B-Bank
  76. vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald
  77. Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt
  78. sind mit der Folge, dass die
  79. Bausparkasse
  80. in das
  81. bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …"
  82. 4
  83. Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte
  84. Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung:
  85. "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und
  86. künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind; …"
  87. -5-
  88. 5
  89. Mit notarieller Urkunde vom 15. August 1996 wurde zugunsten der
  90. Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 70.000 DM
  91. zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich
  92. "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
  93. 6
  94. Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des "Vorausdarlehens" gerichteten Willenserklärungen im Mai 2002 unter Berufung auf die
  95. Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der B-Bank am 19. November 2002 alle ihr im Zusammenhang
  96. mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte
  97. abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom
  98. 15. August 1996 persönlich in Anspruch.
  99. 7
  100. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben geltend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die
  101. Begründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorgelegen habe. Außerdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die
  102. Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht
  103. aber an sie abgetretene Forderungen der B-Bank aus dem Vorausdarlehen. Dieses hätten sie zudem wirksam widerrufen. Auch habe die Beklagte, die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet
  104. habe, sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts
  105. aufgeklärt. Sie habe insbesondere von Unterdeckungen in Mietpools und
  106. von der überhöht kalkulierten Miete gewusst, die die Vermittler den Käu-
  107. -6-
  108. fern wahrheitswidrig als erzielbare Miete angegeben hätten. Den Klägern
  109. sei anstelle der tatsächlich erzielbaren Miete von 6,90 DM/qm von dem
  110. Vermittler eine monatliche Nettomiete von 11,30 DM/qm "verkauft" worden, weshalb die Rentabilität der erworbenen Immobilie von vornherein
  111. nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die
  112. Rückzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt.
  113. 8
  114. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft.
  115. Entscheidungsgründe:
  116. 9
  117. Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  118. I.
  119. 10
  120. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
  121. 11
  122. Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der nota-
  123. -7-
  124. riellen Urkunde vom 15. August 1996 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen zu dulden. Zwar hätten sie ihre auf den Abschluss
  125. des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen, da sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden seien. Eine
  126. Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 3 HWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam,
  127. da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das
  128. Vorausdarlehen beziehe. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB
  129. komme ebenfalls nicht in Betracht.
  130. 12
  131. Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine
  132. Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen
  133. nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool gemäß
  134. § 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als
  135. Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden
  136. Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit
  137. der Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern
  138. behauptete defizitäre Entwicklung der Mietpools begründe keine Hinweispflicht der Beklagten. Es fehle auch substantiierter Vortrag zu dem
  139. streitgegenständlichen Mietpool, der auf der von den Klägern vorgelegten Liste überschuldeter Mietpools nicht enthalten sei. Über die Vor- und
  140. Nachteile der gewählten Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger
  141. -8-
  142. nicht informieren müssen. Eine unzutreffende Ermittlung des Beleihungswertes rechtfertige einen Schadensersatzanspruch der Kläger
  143. schon deshalb nicht, weil dessen Festsetzung ausschließlich im Interesse der Bank erfolge. Dafür, dass die im Kaufpreis angeblich enthaltene
  144. Innenprovision in Höhe von 20 bis 23% zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert geführt
  145. habe, dass die Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung des
  146. Käufers durch den Verkäufer habe ausgehen müssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kläger.
  147. II.
  148. 13
  149. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
  150. 14
  151. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
  152. allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst
  153. persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der
  154. Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" der B-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei
  155. ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen,
  156. entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom
  157. 5. April
  158. 2005
  159. - XI ZR
  160. 167/04,
  161. WM 2005,
  162. 1076,
  163. 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.).
  164. 1078
  165. und
  166. vom
  167. -9-
  168. 15
  169. Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 15. August 1996
  170. eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der B-Bank geschlossenen Darlehensvertrag vom 12./19. Juni 1996 geht hervor, dass die zugunsten der
  171. Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche
  172. Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am
  173. 19. November 2002 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB)
  174. selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.
  175. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich
  176. die ursprüngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der
  177. B-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus
  178. dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist
  179. für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3,
  180. 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der
  181. allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005,
  182. 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
  183. - 10 -
  184. 16
  185. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
  186. für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde
  187. vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts
  188. Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das
  189. abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der
  190. Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005
  191. - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005
  192. - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
  193. 17
  194. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG
  195. a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der
  196. Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Revisionsbegründung entschieden und im Einzelnen begründet hat, fehlt es
  197. bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005
  198. - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR
  199. 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.).
  200. 18
  201. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass
  202. sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde
  203. auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG
  204. berufen können.
  205. 19
  206. a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien
  207. durch eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG zum
  208. - 11 -
  209. Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, wendet sich die
  210. Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung des
  211. Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden (vgl. BGH, Senatsurteile vom
  212. 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 20. Januar
  213. 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522). Einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB bedarf es
  214. nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH,
  215. Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und
  216. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675
  217. und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 21).
  218. 20
  219. b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die
  220. Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom
  221. 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003
  222. - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR
  223. 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,
  224. WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,
  225. 846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls
  226. durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert wird (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002
  227. - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR
  228. 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.).
  229. - 12 -
  230. 21
  231. aa) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages
  232. zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer
  233. die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3
  234. VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und
  235. dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes
  236. Geschäft
  237. (Senat,
  238. BGHZ 152,
  239. 331,
  240. 337;
  241. BGH,
  242. Senatsurteile
  243. vom
  244. 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März
  245. 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf
  246. Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
  247. üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat,
  248. BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002
  249. - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,
  250. WM 2003,
  251. 2410,
  252. 2411,
  253. vom
  254. 18. November
  255. 2003
  256. - XI ZR
  257. 322/01,
  258. WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005,
  259. 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501,
  260. 504). Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
  261. handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.
  262. 22
  263. (1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts,
  264. dass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom
  265. 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom
  266. 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision
  267. auch nicht an.
  268. - 13 -
  269. 23
  270. (2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene
  271. Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine
  272. grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.
  273. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegenständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl
  274. die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden
  275. Bauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der B-Bank
  276. absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der
  277. Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte
  278. also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entgegen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates
  279. vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61,
  280. S. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb
  281. von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt
  282. sind, nicht anwendbar.
  283. 24
  284. (3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2
  285. VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung Anwendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffassung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit
  286. seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/
  287. v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist
  288. - 14 -
  289. hier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch
  290. das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird.
  291. 25
  292. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
  293. Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
  294. den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004
  295. - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).
  296. 26
  297. cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter
  298. Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
  299. 25. Oktober
  300. 2005
  301. (Rs. C-350/03,
  302. WM 2005,
  303. 2079 ff.
  304. Schulte
  305. und
  306. Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).
  307. 27
  308. (1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten
  309. Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates
  310. vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L
  311. 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht
  312. verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur
  313. sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher
  314. Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage
  315. entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der
  316. Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.
  317. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
  318. - 15 -
  319. 28
  320. (2) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht
  321. auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die
  322. Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen
  323. des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden
  324. Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.
  325. 29
  326. (a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer
  327. DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann
  328. BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet
  329. eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9
  330. Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der
  331. vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen
  332. Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der
  333. vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3
  334. HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch
  335. dann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darlehen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar
  336. an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie
  337. kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen
  338. - 16 -
  339. Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen
  340. Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes
  341. Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat,
  342. BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom
  343. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober
  344. 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004
  345. - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR
  346. 315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03,
  347. WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,
  348. 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504),
  349. so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9
  350. VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Betracht kommen.
  351. 30
  352. Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie
  353. verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den
  354. Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden
  355. können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deutschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwendig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Arbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner
  356. Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Angebot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in denen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit
  357. - 17 -
  358. Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden
  359. war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005
  360. (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,
  361. 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Mindermeinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgeschäftslösung"
  362. fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Entscheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung
  363. des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kredit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des
  364. § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen
  365. des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag
  366. resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine
  367. Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehensvertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende
  368. Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92).
  369. Dies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das
  370. Haustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher
  371. bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen
  372. aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungsgrund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu
  373. lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal geworden ist.
  374. 31
  375. (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder
  376. (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine
  377. "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-
  378. - 18 -
  379. hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine
  380. tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005,
  381. 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger
  382. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH,
  383. Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR
  384. 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993,
  385. 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503
  386. und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05,
  387. Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow,
  388. Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger,
  389. BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494
  390. Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/KessalWulf,
  391. BGB
  392. Neubearb. 2004
  393. § 491
  394. Rdn. 47,
  395. § 494
  396. Rdn. 20;
  397. Pa-
  398. landt/Putzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl.
  399. § 607 Rdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat
  400. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F.
  401. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn,
  402. der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers,
  403. sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig
  404. geworden. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in
  405. seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005,
  406. 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die
  407. - 19 -
  408. Darlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den
  409. Immobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.
  410. 32
  411. Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1
  412. HWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt,
  413. anders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich
  414. nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04,
  415. Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von
  416. Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass bereicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann
  417. im Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der
  418. Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61,
  419. 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269,
  420. 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was
  421. die §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten
  422. Bereicherungsanspruch regelt.
  423. 33
  424. (c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke
  425. (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der
  426. Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht
  427. nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszugehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta
  428. mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer empfangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages gegebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1
  429. - 20 -
  430. Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine bestimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der
  431. Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für
  432. eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447),
  433. keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung
  434. des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie verwendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungsrisiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des
  435. Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditgebende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen,
  436. wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie
  437. hier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die
  438. erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt.
  439. 34
  440. (d) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.)
  441. auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen
  442. Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Normen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG,
  443. der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich
  444. ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat
  445. das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff.
  446. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock
  447. WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb
  448. - 21 -
  449. einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens,
  450. das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach
  451. ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein
  452. (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969
  453. - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995
  454. - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98,
  455. WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004,
  456. 620, 623).
  457. 35
  458. 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand,
  459. soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden
  460. bei Vertragsschluss verneint.
  461. 36
  462. a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der
  463. Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005
  464. (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,
  465. 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH
  466. geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten
  467. Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtli-
  468. - 22 -
  469. chen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von
  470. vornherein aus.
  471. 37
  472. aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4
  473. der Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Widerruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht
  474. als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung
  475. anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder
  476. BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann
  477. auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausscheidet, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen
  478. Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2
  479. HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für entbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006,
  480. 91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466,
  481. 475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005,
  482. 2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen
  483. WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer
  484. VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig
  485. VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit
  486. nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut
  487. des § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürgeschäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
  488. Verbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die
  489. Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht.
  490. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG
  491. Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München
  492. - 23 -
  493. WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur
  494. (vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom
  495. 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforderlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden
  496. Urteils
  497. des
  498. Gerichtshofs
  499. der
  500. Europäischen
  501. Gemeinschaften
  502. vom
  503. 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geändert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auffassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die
  504. Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93;
  505. Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453;
  506. Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1
  507. BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517;
  508. Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482).
  509. 38
  510. bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer
  511. Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen
  512. unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen,
  513. wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte
  514. es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf
  515. des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken
  516. auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006,
  517. 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl.
  518. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93;
  519. Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/
  520. - 24 -
  521. Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede
  522. ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96,
  523. 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005,
  524. 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann
  525. ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1
  526. HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er
  527. wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte
  528. und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht
  529. gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den
  530. Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der
  531. kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer
  532. Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die
  533. er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall.
  534. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
  535. lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht
  536. (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski
  537. VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag
  538. spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen
  539. davon wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der
  540. Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer
  541. einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind.
  542. - 25 -
  543. 39
  544. b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen
  545. Aufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ablehnen.
  546. 40
  547. aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen
  548. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der
  549. Beklagten verneint hat.
  550. 41
  551. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
  552. eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
  553. regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
  554. Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
  555. bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
  556. Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
  557. hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
  558. hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden
  559. schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
  560. einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
  561. wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
  562. Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-
  563. - 26 -
  564. natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und
  565. vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
  566. 42
  567. (2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
  568. bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen
  569. wären.
  570. 43
  571. (a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
  572. Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in
  573. einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit
  574. der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteil vom 31. März
  575. 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).
  576. 44
  577. (b) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese
  578. Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen
  579. Risiken verpflichtet hätte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der
  580. Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool für den von ihnen erworbenen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in Br.
  581. , durch
  582. den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war.
  583. Auch für eine der Beklagten bekannte Verschuldung des Mietpools Br.
  584. im Jahr 1996 ist nichts vorgetragen. Wie das Berufungsgericht zutreffend
  585. festgestellt hat, ist das Objekt auch nicht in der von den Klägern vorge-
  586. - 27 -
  587. legten Liste überschuldeter Mietpools enthalten. Außerdem ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass sie sich von dem Mietpool,
  588. dem sie bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten waren, im Falle einer Aufklärung über die angebliche Verschuldung des
  589. Mietpools noch hätten lösen können.
  590. 45
  591. (c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass
  592. Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich
  593. nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen (BGHZ 147, 343,
  594. 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,
  595. 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und
  596. vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung
  597. gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.
  598. 46
  599. (d) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass
  600. die Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises
  601. sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs traf.
  602. 47
  603. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des
  604. Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende
  605. Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn
  606. es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen
  607. Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen
  608. - 28 -
  609. Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
  610. (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR
  611. 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
  612. WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so
  613. hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom
  614. 23. März
  615. 2004
  616. - XI ZR
  617. 194/02,
  618. WM 2004,
  619. 1221,
  620. 1225,
  621. jeweils
  622. m.w.Nachw.).
  623. 48
  624. Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen
  625. Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der
  626. Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa
  627. durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig getäuscht hat.
  628. 49
  629. (e) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie
  630. über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung
  631. die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages
  632. schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die
  633. gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419
  634. m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521,
  635. - 29 -
  636. 524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, haben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan.
  637. 50
  638. bb) Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagten
  639. für eigenes Aufklärungsverschulden indes nicht abschließend verneinen.
  640. Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht
  641. als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs
  642. der
  643. Europäischen
  644. Gemeinschaften
  645. vom
  646. 25. Oktober
  647. 2005
  648. (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,
  649. 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken
  650. des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank
  651. in diesen Fällen:
  652. 51
  653. Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten
  654. Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder
  655. Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen
  656. mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer
  657. arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über
  658. das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank
  659. begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter
  660. bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form
  661. - 30 -
  662. einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Senatsurteil vom
  663. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62) Kenntnis der Bank
  664. von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator
  665. sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder
  666. Fondsprospekts ergänzt.
  667. 52
  668. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
  669. wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die
  670. von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der
  671. Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen
  672. von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators
  673. oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
  674. 53
  675. (1) Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb
  676. des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines
  677. Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben
  678. (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 172/78, WM 1980, 620, 622
  679. - 31 -
  680. und Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358;
  681. vgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 358 Rdn. 7; MünchKommBGB/
  682. Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom
  683. Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank
  684. Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159,
  685. 294, 301; BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76, WM 1978,
  686. 459, 460, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78, WM 1980, 327, 328 f.,
  687. vom
  688. 25. Oktober
  689. 2004
  690. - II ZR
  691. 373/01,
  692. BKR 2005,
  693. 73,
  694. 74,
  695. vom
  696. 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom
  697. 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; Senatsurteile vom
  698. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom
  699. 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 8) oder etwa daraus, dass der
  700. Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg
  701. WM 2005, 593, 596).
  702. 54
  703. (2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
  704. Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande
  705. kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit
  706. den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von
  707. ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag
  708. des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer
  709. - 32 -
  710. oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte
  711. (vgl. BGHZ 156, 46, 51; BGH, Senatsurteil vom 23. September 2003
  712. - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234).
  713. 55
  714. (3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers,
  715. Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsoder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als
  716. grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende
  717. Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
  718. 56
  719. cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene Hinweisund Aufklärungspflicht der Beklagten, weil ihre Kenntnis von den grob
  720. falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen
  721. Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und sie damit gegenüber den
  722. Klägern einen für sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte.
  723. 57
  724. (1) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der
  725. Kläger wusste die Beklagte, dass die Kläger vom Vermittler arglistig getäuscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete
  726. "verkaufte", die bei 11,30 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare
  727. Miete lediglich 6,90 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des
  728. Vermittlers war angesichts einer gegenüber dem erzielten Mieterlös um
  729. 64% überhöhten Kalkulation der den Klägern "verkauften" monatlichen
  730. Mieteinnahme evident und konnte von der Beklagten nicht übersehen
  731. werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss.
  732. - 33 -
  733. 58
  734. (2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen fehlerhaften Angaben
  735. zur Miethöhe wird widerlegbar vermutet, weil auch die für die Annahme
  736. dieser Beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren Indizien nach dem
  737. im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Kläger gegeben
  738. sind.
  739. 59
  740. Danach bestand zwischen der Beklagten, der Verkäuferin der Eigentumswohnungen und den eingeschalteten Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames
  741. Vertriebskonzept zwischen der Beklagten, der Verkäuferin und der H.
  742. Gruppe als Vermittlerin, in dessen Rahmen die Beklagte
  743. angeblich konkrete Vorgaben und Anweisungen an den Vertrieb gab.
  744. Dem entsprechend erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises der durch
  745. die H.
  746. Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen aus-
  747. nahmslos durch den Abschluss eines Vorausdarlehens, das nach Zuteilung von zwei zeitgleich geschlossenen Bausparverträgen getilgt werden
  748. sollte. Insoweit übernahmen die H.
  749. Gruppe oder die von ihr
  750. eingeschalteten Untervermittler sämtliche Vertragsverhandlungen mit
  751. den Erwerbern, wie etwa die Einholung der Selbstauskunft, die Beibringung sämtlicher Unterlagen sowie das Ausfüllen der Darlehens- und der
  752. Bausparanträge, und erhielten für diese die Finanzierungszusage der
  753. Beklagten. Die Auszahlung des Vorausdarlehens machte die Beklagte
  754. von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abhängig,
  755. die stets von der zur H.
  756. Gruppe gehörenden HM.
  757. GmbH verwaltet wurde. Die Finan-
  758. - 34 -
  759. zierung des Kaufpreises erfolgte in 90% der bis Ende 1995 verkauften
  760. ungefähr 4.000 Eigentumswohnungen durch die Beklagte.
  761. 60
  762. Auch den Klägern wurde die Finanzierung des von ihnen erworbenen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten. Sie hatten niemals persönlichen
  763. Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten. Der Vermittler, dem ebenso wie
  764. den anderen Vermittlern die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft
  765. der Beklagten bekannt war, benannte diese den Klägern gegenüber als
  766. finanzierendes Institut und legte ihnen die entsprechenden Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor.
  767. 61
  768. dd) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung angesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin
  769. und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit
  770. der Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des
  771. im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die
  772. Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so
  773. zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der
  774. Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im
  775. konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der
  776. deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil
  777. an der Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den
  778. Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen bei der B-Bank und die beiden Bausparverträge
  779. - 35 -
  780. bei der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und
  781. die Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung notariell erklärt hätten. Diesen Schadensersatzanspruch können die
  782. Kläger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlichen
  783. Haftung gemäß § 242 BGB entgegen halten.
  784. III.
  785. 62
  786. Da zu diesem Schadensersatzanspruch der Kläger Feststellungen
  787. des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil, soweit die
  788. Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden ist, aufzuheben (§ 562
  789. Abs. 1 ZPO) und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
  790. (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Modifikation der
  791. Rechtsprechung zu ergänzen, Feststellungen zur arglistigen Täuschung
  792. der Kläger durch den Verkäufer bzw. Vermittler der Eigentumswohnung,
  793. zum institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Verkäuferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie zum Angebot der Finanzierung des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung im Zusammenhang mit den Verkaufsunterlagen und zu der zuvor erklärten Finanzierungsbereitschaft der Beklagten zu treffen haben.
  794. 63
  795. Sollten danach die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht
  796. der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden bei Täuschungshandlungen des Vermittlers nicht gegeben sein, wird zu beachten sein, dass
  797. - 36 -
  798. bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die - wie hier - wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden dürfen, eine Haftung der Bank aus
  799. zugerechnetem Verschulden für unwahre Angaben des Vermittlers nicht
  800. in Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines
  801. Anlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch
  802. unrichtige Erklärungen über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 BGB
  803. zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
  804. der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
  805. Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft
  806. (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 152, 331, 333 und Senatsurteil vom 23. März
  807. 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Kläger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern
  808. - 37 -
  809. die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des
  810. Pflichtenkreises der Bank (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004
  811. - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.).
  812. Nobbe
  813. Joeres
  814. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger
  815. ist erkrankt und deshalb
  816. an der Unterzeichnung
  817. gehindert.
  818. Mayen
  819. Schmitt
  820. Nobbe
  821. Vorinstanzen:
  822. LG Bochum, Entscheidung vom 07.03.2003 - 5 O 96/02 OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2003 - 5 U 106/03 -