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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 547/17
  4. vom
  5. 21. Februar 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:210218BXIZR547.17.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch den
  10. Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
  11. sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  12. beschlossen:
  13. Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
  14. vom 9. Januar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
  15. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der
  16. Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. 1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende "Beschwerde" des Klägers in
  20. dem am 6. Februar 2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den
  21. "2. September 2017" datierten Schreiben ist unbegründet, weil der Senat den
  22. Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3
  23. ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für
  24. nicht durchgreifend erachtet.
  25. 2
  26. 2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung
  27. von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
  28. -3-
  29. 31. Juli 2017 ist mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen
  30. worden.
  31. 3
  32. Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum
  33. 4. Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine
  34. Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei
  35. nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4
  36. ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012
  37. - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377
  38. Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015
  39. - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und
  40. vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das ist nicht geschehen. Formblatt und Unterlagen, die mit dem am 6. Februar 2018 eingegangenen Telefax nachgereicht worden sind, können diese Frist nicht wahren.
  41. 4
  42. Es begründet auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hinderungsgrund nach § 233 ZPO, dass der Kläger nach seinem - nicht glaubhaft
  43. gemachten - Vortrag eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über
  44. eine Deckungszusage habe abwarten wollen. Denn eine Partei, die mangels
  45. Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht
  46. in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten
  47. durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag
  48. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse
  49. vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli
  50. 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).
  51. -4-
  52. 5
  53. 3. Der weiter gestellte Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der
  54. Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen § 78 Abs. 1
  55. Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA
  56. 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2). Unabhängig davon kann eine Einstellung der
  57. Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden, weil - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen worden ist und
  58. eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht in Betracht
  59. kommt, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat
  60. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 203/16, juris Rn. 5 und
  61. vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17, juris Rn. 2).
  62. Ellenberger
  63. Maihold
  64. Menges
  65. Matthias
  66. Dauber
  67. Vorinstanzen:
  68. LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I-5 U 142/15 -