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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 547/17
- vom
- 21. Februar 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:210218BXIZR547.17.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
- beschlossen:
- Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
- vom 9. Januar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
- Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der
- Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende "Beschwerde" des Klägers in
- dem am 6. Februar 2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den
- "2. September 2017" datierten Schreiben ist unbegründet, weil der Senat den
- Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3
- ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für
- nicht durchgreifend erachtet.
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- 2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung
- von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
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- 31. Juli 2017 ist mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen
- worden.
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- Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum
- 4. Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine
- Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei
- nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4
- ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012
- - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377
- Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015
- - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und
- vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das ist nicht geschehen. Formblatt und Unterlagen, die mit dem am 6. Februar 2018 eingegangenen Telefax nachgereicht worden sind, können diese Frist nicht wahren.
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- Es begründet auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hinderungsgrund nach § 233 ZPO, dass der Kläger nach seinem - nicht glaubhaft
- gemachten - Vortrag eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über
- eine Deckungszusage habe abwarten wollen. Denn eine Partei, die mangels
- Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht
- in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten
- durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag
- auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse
- vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli
- 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).
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- 3. Der weiter gestellte Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der
- Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen § 78 Abs. 1
- Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA
- 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2). Unabhängig davon kann eine Einstellung der
- Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden, weil - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen worden ist und
- eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht in Betracht
- kommt, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat
- (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 203/16, juris Rn. 5 und
- vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17, juris Rn. 2).
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- Ellenberger
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- Maihold
- Menges
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- Matthias
- Dauber
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- Vorinstanzen:
- LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I-5 U 142/15 -
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