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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 442/10
  5. Verkündet am:
  6. 6. Dezember 2011
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die
  15. Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
  18. des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2010 wird auf
  19. seine Kosten zurückgewiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. 1
  23. Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche
  24. im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an
  25. einem geschlossenen Immobilienfonds.
  26. 2
  27. Der Beklagte wurde im August 2001 von einer Vermittlerin geworben,
  28. sich mit einer Anteilssumme von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio an der G.
  29. GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des
  30. Fondsbeitritts schloss er mit der klagenden Bank am 23. August/5. September
  31. 2001 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 52.500 DM mit
  32. einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,32% und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. August 2008. Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten
  33. gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt.
  34. -3-
  35. 3
  36. Mit Schreiben vom 12. September 2007 unterbreitete die Klägerin dem
  37. Beklagten ein Angebot zur Prolongation des Darlehens bereits zum 1. Januar
  38. 2008, wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Den beiden Prolongationsangeboten war jeweils eine "Widerrufsbelehrung" beigefügt, die zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation" trug. Darüber hinaus lag dem Schreiben der Klägerin vom
  39. 12. September 2007 eine so bezeichnete "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" an, die auszugsweise wie folgt lautet:
  40. "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
  41. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
  42. - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  43. - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
  44. zur Verfügung gestellt wurde."
  45. 4
  46. In dem Anschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 heißt es hierzu unter anderem:
  47. "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot
  48. … sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür
  49. vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum
  50. 30.10.2007 zurück.
  51. Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu
  52. Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese
  53. zur Kenntnis zu nehmen.
  54. -4-
  55. Wir würden uns freuen, wenn eines unserer Angebote Ihre Zustimmung
  56. findet. Ein frankierter Rückumschlag für Ihre Rückantwort liegt diesem
  57. Schreiben bei.
  58. …".
  59. 5
  60. Der Beklagte nahm keines der beiden Prolongationsangebote an, sondern erklärte mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten
  61. Willenserklärung.
  62. 6
  63. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam und nicht durch den Widerruf vom 8. Oktober 2007 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Insoweit haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage den Rechtsstreit in der
  64. Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seiner Widerklage begehrt
  65. der Beklagte in der Hauptsache die Feststellung, dass der Klägerin aus dem
  66. Kreditvertrag auch keine Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund zustehen, des
  67. Weiteren die Rückzahlung auf den Kreditvertrag geleisteter Beträge, die Freigabe von Sicherheiten Zug um Zug gegen das Angebot der Abtretung aller
  68. Rechte aus der Fondsbeteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs
  69. der Klägerin bezüglich dieses Angebots. Hilfsweise beantragt er, die Klägerin
  70. zu verurteilen an ihn 5.707,39 € überzahlte Zinsen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Klägerin bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens nur ein Zinssatz von 4 Prozent jährlich zusteht.
  71. 7
  72. Das Landgericht hat den Hilfsanträgen bezüglich des Feststellungsverlangens in vollem Umfang sowie hinsichtlich des Zahlungsbegehrens, insoweit
  73. einem entsprechenden Anerkenntnis der Klägerin folgend, in Höhe eines Teilbetrages von 1.968,12 € nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage im Üb-
  74. -5-
  75. rigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das
  76. Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
  77. Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklageanträge, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben sind, weiter.
  78. Entscheidungsgründe:
  79. 8
  80. Die Revision hat keinen Erfolg.
  81. I.
  82. 9
  83. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2011, 114 ff.
  84. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
  85. ausgeführt:
  86. 10
  87. Zutreffend und von der Berufung unangegriffen habe das Landgericht
  88. festgestellt, dass mangels substantiierten Sachvortrags zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG ein Widerrufsrecht des Beklagten nach
  89. dem Haustürwiderrufsgesetz ausscheide.
  90. 11
  91. Ein an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes vertragliches Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu. Das Schreiben der Klägerin
  92. vom 12. September 2007 in Verbindung mit der beigefügten Widerrufsbelehrung sei nicht als Angebot auf Einräumung eines solchen Rechts aufzufassen.
  93. Maßgebend für die Auslegung dieses Schreibens gemäß § 133 BGB sei der
  94. objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin. Das gelte auch dann,
  95. wenn es wie hier darum gehe, ob ein bestimmter Erklärungsakt als Willenserklärung aufzufassen sei.
  96. -6-
  97. 12
  98. Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 12. September 2007, wonach
  99. der Beklagte "die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung
  100. verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen", erhalten habe, spreche dafür, dass die Klägerin lediglich eine bei Abschluss des ursprünglichen
  101. Vertrages versäumte Handlung, nämlich die Übergabe einer - ordnungsgemäßen - Widerrufsbelehrung habe nachholen, nicht aber eine auf Einräumung
  102. eines vertraglichen Widerrufsrechts gerichtete Willenserklärung habe abgeben
  103. wollen. Die Bitte um Kenntnisnahme, mit der der Unternehmer lediglich seiner
  104. auch nachträglich erfüllbaren gesetzlichen Pflicht aus § 355 BGB zur Erteilung
  105. einer Belehrung nachkomme, könne nicht mit einem Angebot auf Einräumung
  106. eines vertraglichen Widerrufsrechts gleichgesetzt werden. Wolle man die nachträgliche Erteilung einer Belehrung stets zugleich als ein solches Angebot auslegen, würde an die nachträgliche Belehrung eine über die Verlängerung der
  107. Widerrufsfrist hinausgehende Sanktion geknüpft, die mit dem Gesetzeswortlaut
  108. und der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar sei.
  109. 13
  110. Dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf
  111. die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Haustürgeschäfts als Voraussetzung des Widerrufsrechts enthalte, führe zu keinem anderen Verständnis. Inhaltlich seien an die nachträgliche Belehrung die gleichen Anforderungen wie
  112. an eine rechtzeitige zu stellen. Eine Hinweispflicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, aus der sich das Widerrufsrecht ergebe, sei indes gesetzlich nicht vorgesehen.
  113. 14
  114. Die Begleitumstände sprächen ebenfalls gegen ein Angebot der Klägerin
  115. auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts. Indem die Klägerin ihrem
  116. Schreiben zwei Prolongationsangebote beigefügt habe, sei ersichtlich gewesen,
  117. dass sie vom Fortbestand des ursprünglichen Darlehensvertrages ausgegangen sei. Zudem sei es im allgemeinen Geschäftsverkehr gänzlich unüblich, dem
  118. -7-
  119. Vertragspartner Jahre nach Abschluss eines Vertrages ohne Anlass einseitig
  120. ein vertragliches, an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes Widerrufsrecht anzubieten. Für den Streitfall habe insoweit auch der Beklagte keinen vernünftigen Grund angeben können.
  121. 15
  122. Zu berücksichtigen sei schließlich auch die Interessenlage der Beteiligten. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachbelehrung solle der
  123. Unternehmer der im Falle einer fehlerhaften ursprünglichen Widerrufsbelehrung
  124. unbegrenzten Widerruflichkeit von Altverträgen vorbeugen und die Widerrufsfrist in Gang setzen können. Der Verbraucher solle hierdurch weder besser
  125. noch schlechter als im Falle einer von Anfang an ordnungsgemäßen Belehrung
  126. gestellt werden. Da das gesetzliche Widerrufsrecht an das Vorliegen einer
  127. Haustürsituation geknüpft gewesen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Erfordernis bei einer nachträglichen Belehrung entfallen solle.
  128. 16
  129. Der Auffassung des Beklagten, nach Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung könne das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nur als
  130. Angebot auf Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis verstanden werden, sei nicht zu folgen. Sinn und Zweck der in § 355
  131. Abs. 2 BGB normierten Widerrufsbelehrung sei nicht die Einräumung eines vom
  132. Gesetz unabhängigen Widerrufsrechts des Verbrauchers, sondern dessen Belehrung über seine gesetzlichen Rechte. Das gelte auch für eine nachträgliche
  133. Belehrung. Da das Schreiben der Klägerin keine Willenserklärung in der Form
  134. eines Angebots auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts enthalte,
  135. komme es auf Überlegungen des Beklagten zur Frage eines geheimen Vorbehalts und einer bedingten Willenserklärung nicht an.
  136. 17
  137. Selbst wenn man die nachträgliche Widerrufsbelehrung entgegen ihrem
  138. objektiven Erklärungswert als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungs-
  139. -8-
  140. losen vertraglichen Widerrufsrechts auslegen wolle, könne der Beklagte im Übrigen hieraus nicht als Rechtsfolge herleiten, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden. Nach dem ausdrücklichen Inhalt der streitigen Widerrufsbelehrung
  141. seien im Falle eines Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück
  142. zu gewähren. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne dies nur dahingehend verstanden werden, dass nach Ausübung des vertraglich eingeräumten
  143. ("Sonder-")Rücktrittsrechts auch der Darlehensnehmer zur Rückgewähr der
  144. empfangenen Leistungen verpflichtet sei. Eine Auslegung dahingehend, dass
  145. die kreditgebende Bank vom Verbraucher nicht die Darlehensvaluta zurückfordern, sondern lediglich die Abtretung der Forderungsbeteiligung verlangen könne, sei mit dem Wortlaut der Belehrung unvereinbar. Auch gebiete der Schutz
  146. des Verbrauchers keine andere Auslegung. Da es nach Auffassung des Beklagten gerade nicht um ein gesetzliches, sondern um ein vertraglich eingeräumtes
  147. voraussetzungsloses Widerrufsrecht gehe, komme es auf den Schutzgedanken
  148. der Widerrufsregelung des Haustürwiderrufsgesetzes und die damit verbundenen Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Geschäft nicht an.
  149. 18
  150. Die knapp sechs Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erteilte
  151. Nachbelehrung lasse auch nicht das kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) auf
  152. ein Jahr beschränkte und mit Ablauf dieser Jahresfrist endgültig erloschene gesetzliche Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG wieder aufleben.
  153. II.
  154. 19
  155. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
  156. -9-
  157. 20
  158. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beklagte hat die
  159. Annahme des Landgerichts, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Vorliegen einer
  160. Haustürsituation sei unsubstantiiert, nicht mit der Berufung angegriffen. Auch
  161. die Revision, die davon ausgeht, ein gesetzliches Widerrufsrecht des Beklagten
  162. habe zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 12. September 2007
  163. nebst der diesem beigefügten streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung "nicht
  164. (mehr)" bestanden, bringt insoweit nichts Gegenteiliges vor.
  165. 21
  166. 2. Der Beklagte kann den am 8. Oktober 2007 erklärten Widerruf seiner
  167. auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht mit
  168. Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht des Beklagten haben die Parteien, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
  169. hat, nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist dem Beklagten insbesondere nicht mit dem Schreiben der Klägerin vom 12. September
  170. 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten worden.
  171. 22
  172. a) Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und
  173. Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern
  174. grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können
  175. Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen
  176. auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb.
  177. 2004, § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; AnwK-BGB/Ring, § 355 Rn. 26;
  178. Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 487; zur vertraglichen Ver-
  179. - 10 -
  180. einbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom
  181. 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
  182. 23
  183. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR
  184. 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag
  185. aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines
  186. vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom
  187. 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem
  188. in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für
  189. den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im
  190. Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der
  191. persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58; vgl. auch Ebnet, NJW 2011, 1029,
  192. 1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06,
  193. juris Rn. 121; aA Münscher, WuB I E 1.-5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244).
  194. 24
  195. Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus
  196. der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen
  197. Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften
  198. letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen
  199. Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale
  200. anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
  201. - 11 -
  202. 25
  203. b) Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung,
  204. weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Widerrufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag der Parteien vom 23. August/5. September 2001 eine Widerrufsbelehrung, um deren
  205. Wirksamkeit die Parteien in erster Instanz gestritten haben.
  206. 26
  207. Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur
  208. ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nachträgliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbelehrung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso Lindner, EWiR 2011, 43,
  209. 44; differenzierend hingegen Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschreiben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen
  210. der Klägerin zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U
  211. 1530/08, juris Rn. 27 f.; OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2010 - 31 U
  212. 125/09, unveröffentlicht), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden
  213. (LG Heilbronn, Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 O 388/06, unveröffentlicht). Das
  214. OLG München (WM 2003, 1324, 1326 f.) hat in der von einer Bank aus Unsicherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein
  215. - objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zustimmend Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031; Münscher, WuB I E 1.5.03).
  216. 27
  217. c) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall kei-
  218. - 12 -
  219. ner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der
  220. Klägerin vom 12. September 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung
  221. zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung
  222. nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen
  223. Widerrufsrechts dar.
  224. 28
  225. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtlichen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt
  226. hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den
  227. allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die
  228. Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch als zutreffend.
  229. 29
  230. (1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind
  231. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
  232. 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom
  233. 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Klägerin nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM
  234. 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der
  235. Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu
  236. nehmen.").
  237. - 13 -
  238. 30
  239. (2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach
  240. sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so
  241. auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
  242. Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht
  243. ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens
  244. zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Senatsurteil vom
  245. 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).
  246. 31
  247. bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September
  248. 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung"
  249. aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot
  250. auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu
  251. verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den
  252. Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Klägerin
  253. aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom
  254. 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).
  255. 32
  256. (1) Allerdings genügte das Schreiben der Klägerin vom 12. September
  257. 2007 an den Beklagten nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar
  258. 2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes An-
  259. - 14 -
  260. schreiben der Klägerin mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355
  261. Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Klägerin für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier den Beklagten - über den Beginn
  262. der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom 15. Februar
  263. 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil
  264. vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen
  265. wird die Textstelle des Begleitschreibens der Klägerin, die überhaupt erst den
  266. Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt
  267. ("Losgelöst hiervon …"), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
  268. nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011
  269. - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16).
  270. 33
  271. Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst
  272. dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine
  273. Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht
  274. genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts
  275. hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt.
  276. 34
  277. (2) Anders als die Revision meint, gestattet im Streitfall auch der Wortlaut
  278. von Anschreiben und Widerrufsbelehrung einen solchen Schluss nicht.
  279. 35
  280. (a) Soweit die Revision darauf abhebt, nach dem Inhalt der streitgegenständlichen "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bestehe ein an
  281. - 15 -
  282. keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginne der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung, kann offen bleiben, inwiefern sich hieraus
  283. - grundsätzlich - auf die (nachträgliche) Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts schließen lässt. Allerdings wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der
  284. Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt.
  285. Dahin stehen kann letztlich auch, ob die in der Revisionserwiderung vorgenommene Differenzierung zutrifft, zur Begründung eines vertraglichen Widerrufsrechts genüge dessen Einräumung als solche, eine gesonderte "Widerrufsbelehrung" - wie sie hier von der Klägerin ausgesprochen wurde - erübrige sich
  286. daher, und ob ihr für die hier vorzunehmende Auslegung aus Laiensicht überhaupt Bedeutung zukommen könnte.
  287. 36
  288. Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung
  289. sowie des Anschreibens der Klägerin vom 12. September 2007 aus objektiver
  290. Kundensicht kann nämlich ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser
  291. Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der
  292. Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die
  293. Klägerin die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des
  294. Darlehensnehmers - erteilen.
  295. 37
  296. (b) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Klägerin dem Beklagten schon bei Vertragsabschluss am 23. August/5. September
  297. 2001 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich
  298. grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des
  299. Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbelehrung der
  300. - 16 -
  301. Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu
  302. dem Zeitpunkt, als der Beklagte mit dem Begleitschreiben der Klägerin vom
  303. 12. September 2007 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielt, von den
  304. Parteien bereits seit sechs Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte
  305. begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit
  306. nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass,
  307. also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues - selbständiges - Recht
  308. einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich,
  309. dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig
  310. nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier
  311. jedoch fehlt.
  312. 38
  313. (c) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche
  314. Widerrufsbelehrung der Klägerin ausdrücklich mit zwei Prolongationsangeboten
  315. in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung
  316. nach dem Anschreiben vom 12. September 2007 "losgelöst" von diesen Angeboten. Es war dem Beklagten als Darlehensnehmer zudem unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis
  317. der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen - sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber
  318. gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der
  319. Klägerin zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit dem Beklagten gerade nicht
  320. zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Klägerin ihrem Darle-
  321. - 17 -
  322. hensnehmer gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihm anderseits das Recht hätte einräumen sollen,
  323. sich durch Widerruf seiner Vertragserklärung voraussetzungslos vom Vertrag
  324. zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen
  325. Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens
  326. bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des
  327. Darlehensgebers letztlich keinen Sinn.
  328. 39
  329. (d) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die der Beklagte dem Anschreiben vom 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu
  330. Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung
  331. eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beimessen möchte,
  332. auf eine Erweiterung seiner Rechtsstellung hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 23. August/5. September 2001 ein
  333. voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt
  334. hätte, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass er sich erstinstanzlich - wenngleich unsubstantiiert (s.o. unter 1.) hinsichtlich des Vertragsschlusses auf eine Haustürsituation, also auf den Tatbestand eines gesetzlichen Widerrufsrechts (§ 1 HWiG) berufen hatte. Weshalb
  335. aber die Klägerin ihm sechs Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über seine
  336. ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte,
  337. die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.
  338. 40
  339. cc) Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens vom
  340. 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertragli-
  341. - 18 -
  342. chen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG) kein
  343. Raum.
  344. 41
  345. d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) in Bezug auf die
  346. Entscheidung des Berufungsgerichts die Ansicht vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen, ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2, § 360
  347. Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb
  348. nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand
  349. dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann
  350. er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst
  351. recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle ins Leere gehende, vom
  352. Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der
  353. noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte.
  354. 42
  355. 3. Nach alledem kommt es nicht auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, der Beklagte könne aus einem etwaigen vertraglichen Widerrufsrecht
  356. die von ihm begehrte Rechtsfolge, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag
  357. weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden, ohnehin nicht herleiten.
  358. 43
  359. 4. Zu Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, die
  360. nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klägerin lasse das kraft Gesetzes (§ 7
  361. Abs. 2 VerbrKrG) erloschene gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nach
  362. - 19 -
  363. § 7 Abs. 1 VerbrkrG nicht wieder aufleben. Insoweit erhebt die Revision auch
  364. keine Einwendungen.
  365. Wiechers
  366. Ellenberger
  367. Matthias
  368. Maihold
  369. Pamp
  370. Vorinstanzen:
  371. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.02.2010 - 10 O 6191/08 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 14 U 659/10 -