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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 391/11
- vom
- 18. November 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2013 durch
- den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
- Maihold und die Richterin Dr. Menges
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- beschlossen:
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- Die Gehörsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gegen den
- Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten
- als unzulässig verworfen.
- Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, da sie
- nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2
- Satz 1 ZPO begründet worden ist. Die Beklagte bezeichnet nach
- § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ZPO den Beschluss des Senats
- vom 1. Oktober 2013, der ihrer Prozessvertreterin am 7. Oktober
- 2013 zugestellt worden ist, als mit der Gehörsrüge angegriffene
- Entscheidung, ohne innerhalb der Rügefrist nach § 321a Abs. 2
- Satz 5 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
- Umstände vorzutragen, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Gehörsverletzung durch diesen Senatsbeschluss ergibt. Dass die mit
- der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung - wie hier nach Ansicht
- der Beklagten der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 - durch
- ein Urteil in einer Parallelsache, dessen Entscheidungsgründe bis
- dahin nicht mitgeteilt worden waren, beeinflusst sein könnte, befreit die Partei, die sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
- verletzt sieht und deswegen die Rüge nach § 321a ZPO erhebt,
- nicht davon, diese innerhalb der Rügefrist zu begründen. Hinzu
- tritt, dass die Beklagte an dem Parallelverfahren nicht beteiligt ist.
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- Im Übrigen wäre die Rüge auch sachlich unbegründet. Der Senat
- hat das Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Parallelverfahren bezieht, auch bei dem mit der Gehörsrüge angegriffenen
- Beschluss berücksichtigt.
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- Wiechers
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- Joeres
- Maihold
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- Ellenberger
- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2011 - I-18 U 159/10 -
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