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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 342/06
- vom
- 11. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die
- Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
- grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
- näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
- abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 €
- festgesetzt (§ 39 Abs. 2, § 47 Abs. 2 i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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- Nobbe
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- Müller
- Mayen
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- Joeres
- Grüneberg
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - 39 O 180/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2006 - I-5 U 6/06 -
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