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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 309/99
  4. vom
  5. 23. Mai 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder
  10. und Dr. Müller
  11. am 23. Mai 2000
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch
  14. das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  15. Koblenz vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM
  16. festzusetzen, wird zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeldkonto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten bei
  20. der beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag von
  21. 60.000 DM hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage
  22. die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine entsprechende Zustimmung der Klägerin.
  23. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
  24. stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil auf
  25. 60.000 DM festgesetzt.
  26. -3-
  27. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
  28. und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seien
  29. außer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zu
  30. berücksichtigen. Dazu trägt sie vor, der hinterlegte Betrag von
  31. 60.000 DM sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt worden
  32. und bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.
  33. II.
  34. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
  35. Bei einem Rechtsstreit um die Zustimmung zur Auszahlung einer
  36. Hinterlegungsmasse sind zwar auf den hinterlegten Betrag etwa angefallene Zinsen für die Berechnung des Streitwerts und der Urteilsbeschwer mit zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand einer Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, sondern gemeinsam mit
  37. dem hinterlegten Betrag Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99,
  38. zur
  39. Veröffentlichung
  40. in
  41. BGHR
  42. ZPO
  43. §4
  44. Abs. 1
  45. - Nutzungsentschädigung 1 vorgesehen; RG HRR 1931 Nr. 252). Voraussetzung ist jedoch, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich
  46. Zinsen angefallen oder zumindest Zinsansprüche dem Grunde nach
  47. entstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Beschwer durch ein Berufungsurteil ist der Tag der letzten mündlichen
  48. -4-
  49. Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluß vom 25. April
  50. 1989 - XI ZR 18/89, WM 1989, 1004 m.w.Nachw.).
  51. Im vorliegenden Fall hat die letzte mündliche Verhandlung vor
  52. dem Berufungsgericht am 12. Oktober 1999 stattgefunden. Zu diesem
  53. Zeitpunkt waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch keine
  54. Zinsen angefallen und der hinterlegte Betrag noch nicht einmal verzinslich angelegt. Die Klägerin war daher durch das Berufungsurteil
  55. allein um den hinterlegten Betrag von 60.000 DM beschwert.
  56. Nobbe
  57. Dr. Siol
  58. Dr. van Gelder
  59. Dr. Bungeroth
  60. Dr. Müller