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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 309/06
- vom
- 22. Mai 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch
- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Nobbe
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- und
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- die
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- Richter
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- Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats
- des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird
- zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
- Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung
- zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im
- Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf
- keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im
- Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig
- dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen
- eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüssig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherheitentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten
- voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück
- in der S
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- straße gesichert waren; ein Rest-
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- betrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert
- werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch
- gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat
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- Dr. Joeres,
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- auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm vertraglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
- beträgt 55.024,31 €.
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- Nobbe
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- Joeres
- Schmitt
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- Ellenberger
- Grüneberg
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -
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