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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 268/15
  4. vom
  5. 8. Juni 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIZR268.15.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
  11. Dr. Menges und Dr. Derstadt
  12. am 8. Juni 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats
  15. vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
  16. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016,
  21. über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g
  22. GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli
  23. 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 und vom 5. August 2009 - VI ZR
  24. 344/08, juris Rn. 2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2
  25. Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche
  26. Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.
  27. 2
  28. Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint,
  29. die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der
  30. -3-
  31. Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun
  32. müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch
  33. unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der
  34. Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse
  35. vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014
  36. - V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5).
  37. 3
  38. Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der
  39. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 sei nicht näher begründet. Außerdem
  40. wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die
  41. materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a
  42. Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anhörungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung
  43. durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor
  44. dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300,
  45. 303 f.).
  46. 4
  47. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die
  48. Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung
  49. enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4;
  50. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas-
  51. -4-
  52. sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des
  53. Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde
  54. nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301,
  55. 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544
  56. Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden
  57. kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue
  58. und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die
  59. Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.).
  60. II.
  61. 5
  62. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat
  63. den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
  64. Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft
  65. und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach
  66. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich
  67. -5-
  68. des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom
  69. 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08,
  70. juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April
  71. 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
  72. Ellenberger
  73. Grüneberg
  74. Menges
  75. Maihold
  76. Derstadt
  77. Vorinstanzen:
  78. LG Krefeld, Entscheidung vom 07.11.2013 - 3 O 184/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2015 - I-9 U 206/13 -