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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- ANERKENNTNISURTEIL
- XI ZR 116/09
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
- und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Zahlungsklage in
- Höhe von weiteren 12.667,77 € nebst Zinsen zurückgewiesen und
- stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten
- steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil
- wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
- des Landgerichts Baden-Baden vom 20. März 2008 wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 € nebst Zinsen
- in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2007 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der
- Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I.
- KG
- von der A.
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- mbH erhalten hat.
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- Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der
- Beklagten werden zurückgewiesen.
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- Die Beklagte wird, nachdem sie die Anschlussrevision gegen das
- Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
- 3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
- (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
- Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 20.575 €.
- Von Rechts wegen
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- Wiechers
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- Joeres
- Grüneberg
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- Mayen
- Maihold
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- Vorinstanzen:
- LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.03.2008 - 1 O 41/07 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 371/08 -
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