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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZB 8/17
- vom
- 22. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIZB8.17.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2017 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
- 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. Dezember
- 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- I.
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- Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts
- Dresden vom 6. September 2016 als unzulässig verworfen, weil die Berufung
- nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und außerdem nicht innerhalb der
- Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er persönlich mit
- Schreiben vom 6. Februar 2017, beim Bundesgerichtshof am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, ohne insoweit - trotz gerichtlichen Hinweises - das voll-
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- ständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zu seinen persönlichen und
- wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen.
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- II.
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- 1. Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3
- ZPO).
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- 3
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- 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat
- bereits deshalb keinen Erfolg, weil er - trotz gerichtlichen Hinweises - weder das
- Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 117
- Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht noch auf andere Weise Angaben dazu gemacht
- hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05,
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- FamRZ 2005, 2062 f. und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, Rn. 4 mwN;
- BVerfG, NJW 2000, 3344). Aufgrund dessen hat er nicht dargelegt, dass er
- nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
- Prozessführung nicht aufbringen kann.
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- Ellenberger
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- Grüneberg
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- Menges
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- Maihold
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- Derstadt
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- Vorinstanzen:
- AG Dresden, Entscheidung vom 06.09.2016 - 107 C 6718/15 LG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2016 - 7 S 516/16 -
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