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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 68/08
- vom
- 17. Januar 2012
- in der Patentnichtigkeitssache
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
- die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
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- beschlossen:
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- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend
- das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 €
- festgesetzt.
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- Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung
- des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt,
- weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzertifikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.
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- 3
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- Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusam-
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- mengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens
- 30.000.000 €.
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- 4
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- Der Wert von 30.000.000 € ist im Streitfall schon durch den Gegenstand
- des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in
- der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechtsanwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat
- angegriffen hat.
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- Meier-Beck
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- Keukenschrijver
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- Grabinski
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- Mühlens
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- Schuster
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 Ni 59/05 (EU) -
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