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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 23/03
  4. vom
  5. 16. März 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
  10. Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
  13. des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  14. eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
  15. Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
  16. Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  17. Angesichts der in tatrichterlicher Würdigung der Ausschreibungsunterlagen getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die
  18. Bieter hätten Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen und die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer angeben müssen, war das Angebot der Klägerin jedenfalls deshalb gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1
  19. Abs. 1 Satz 3 VOB/A auszuschließen, weil die Klägerin nicht einmal
  20. angegeben hatte, welche Arbeiten sie durch Nachunternehmer
  21. ausführen lassen würde.
  22. -3-
  23. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  24. Abs. 1 ZPO).
  25. Streitwert: 62.484,57
  26. Melullis
  27.  
  28. 
  29. Jestaedt
  30. Keukenschrijver
  31. Scharen
  32. Asendorf