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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 182/04
  5. Verkündet am:
  6. 16. Oktober 2007
  7. Potsch
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
  14. den
  15. Richter
  16. Keukenschrijver,
  17. die
  18. Richterin Mühlens und die Richter
  19. Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
  20. für Recht erkannt:
  21. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2004 abgeändert.
  22. Die Klage wird abgewiesen.
  23. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt.
  24. Von Rechts wegen
  25. Tatbestand:
  26. 1
  27. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
  28. 36 45 276 (Streitpatents), das aus einer Teilung des Patents 36 16 566
  29. (Stammpatents) hervorgegangen ist, welches am 16. Mai 1986 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Schweizer Anmeldung vom 4. Juni 1985 an-
  30. -3-
  31. gemeldet worden ist. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Streitpatent
  32. durch Zeitablauf erloschen.
  33. 2
  34. Das Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch Beschluss
  35. des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2001 (BPatGE 44, 193) mit folgendem einzigen Patentanspruch beschränkt aufrechterhalten worden:
  36. "Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen
  37. Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit
  38. gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass parallel zur erwähnten Sammelstrecke
  39. wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6)
  40. vorhanden ist, dass mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen
  41. (7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der
  42. weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen
  43. durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden
  44. weiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet werden, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang jeweils
  45. während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen."
  46. 3
  47. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des Senats
  48. vom 30. September 2002 (BGHZ 152, 172 - Sammelhefter) zurückgewiesen
  49. worden.
  50. -4-
  51. 4
  52. Die Klägerin und ihre Streithelferin, die beide von der Beklagten wegen
  53. Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen werden, machen geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs gehe über den Inhalt der
  54. Anmeldung hinaus und der Schutzbereich dieses Patentanspruchs sei unzulässigerweise gegenüber dem Stammpatent erweitert. Ferner ergebe sich der Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
  55. 5
  56. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
  57. 6
  58. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag
  59. auf Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterverfolgt.
  60. 7
  61. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in sieben weiteren
  62. Fassungen des Patentanspruchs.
  63. 8
  64. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. B.
  65. Fakultät Maschinenbau der Universität D.
  66. K. ,
  67. , ein schriftliches Gutachten
  68. erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die
  69. Klägerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Professor Dr.-Ing. K.
  70. Universität W.
  71. D. F.
  72. ,
  73. , in ihrem Auftrag erstellt hat.
  74. Entscheidungsgründe:
  75. 9
  76. Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der - auch
  77. nach Erlöschen des Streitpatents zulässigen (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005
  78. - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür) - Nichtigkeitsklage.
  79. -5-
  80. I.
  81. 10
  82. Das Streitpatent betrifft einen Sammelhefter, mit dem bedruckte
  83. und gefaltete Bogen (Druckbogen) gesammelt und anschließend in derselben
  84. Maschine zur Herstellung von mehrseitigen Druckprodukten wie Zeitschriften,
  85. Broschüren oder dergleichen geheftet werden. Dabei werden die einzelnen
  86. Druckbogen von innen nach außen übereinandergelegt und dann im Falzbereich geheftet. Ein derartiger Sammelhefter besteht aus den Komponenten Anlegestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen
  87. entspricht der Anzahl der Druckbogen des fertigen Druckproduktes. Jede Anlegestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, indem
  88. die erste Anlegestation den innersten Druckbogen des fertigen Druckproduktes
  89. liefert, die zweite Anlegestation den - von innen nach außen betrachtet - nächstfolgenden Druckbogen und so fort. Die Sammelstrecke nimmt die von den Anlegestationen auf ihrer sattelförmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen
  90. auf. Mit Hilfe von Mitnehmern werden die Druckbogen längs ihrer Auflage von
  91. Anlegestation zu Anlegestation seitlich vorgeschoben und gelangen schließlich
  92. zum Heftapparat, in dem sie zu fertigen Druckprodukten zusammengefügt werden.
  93. 11
  94. Ein Sammelhefter dieser Art ist, wie die Streitpatentschrift erläutert, aus
  95. der Schweizer Patentschrift 519 993 (E 9) bekannt. Sein Nachteil ist die geringe
  96. Arbeitsgeschwindigkeit.
  97. 12
  98. Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, einen Sammelhefter bereitzustellen, welcher bei gleichermaßen präziser Verarbeitung der gefalteten Einzelbögen wie bei der bekannten Maschine ein Mehrfaches der Produktionsgeschwindigkeit zulässt (Sp. 3 Z. 53-57 der Streitpatentschrift [C2-Schrift;
  99. eine C3-Schrift liegt nicht vor]).
  100. -6-
  101. 13
  102. Dieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der geltenden Fassung durch folgende Merkmalskombination gelöst:
  103. (1)
  104. Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die
  105. im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken angeordnet sind.
  106. (2)
  107. Parallel zur ersten Sammelstrecke ist wenigstens eine ihr
  108. zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke vorhanden.
  109. (3)
  110. Die Anlegestationen (7, 8, 19) beschicken mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen.
  111. (4)
  112. Jede Sammelstrecke weist auf:
  113. (4.1) eine sattelförmige Auflage (3), auf die Druckbogen
  114. rittlings abgelegt werden, und
  115. (4.2) quer zu ihrer Beschickungsrichtung längs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die vereinzelten
  116. Druckbogen zu einem Heftapparat (9) transportieren.
  117. (5)
  118. Die auf einer Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen werden geheftet:
  119. (5.1) auf der ersten Sammelstrecke durch mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) und
  120. (5.2) auf der weiteren Sammelstrecke durch mindestens
  121. einen weiteren Heftkopf (12, 13, 33).
  122. (6)
  123. Im Wirkbereich des Heftapparates (9)
  124. (6.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ
  125. zu den Sammelstrecken still und
  126. (6.2) folgen die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang
  127. während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken (und den Druckbogen) im Gleichlauf.
  128. -7-
  129. 14
  130. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein
  131. Ausführungsbeispiel.
  132. 15
  133. Der mit Merkmal 6.2 beanspruchte Gleichlauf zwischen den Heftköpfen
  134. des Heftapparats und den Sammelstrecken (mit den darauf abgelegten, relativ
  135. zur Sammelstrecke stillstehenden Druckbogen) wird dadurch erzielt, dass der
  136. Heftkopf, der die Druckbogen auf der zugeordneten Sammelstrecke heftet, seinerseits bewegt wird und während eines Bewegungsweges (im Ausführungsbeispiel während des Weges, den der pendelnde Heftapparat in Drehrichtung
  137. des Sammelhefters zurücklegt) der Sammelstrecke in gleicher Richtung und in
  138. gleichem (Radial-)Abstand folgt. Hierdurch wird erreicht, dass für die Heftung
  139. mehr Zeit zur Verfügung steht (Sp. 4 Z. 4-9), nämlich derjenige Zeitraum, in
  140. dem sich die Sammelstrecken um den Abstand zwischen zwei Sammelstrecken
  141. weiterbewegen.
  142. -8-
  143. 16
  144. II.
  145. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der
  146. Patentanspruch des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen nicht unzulässig erweitert ist. Eine unzulässige Erweiterung liegt insbesondere nicht darin, dass Merkmal 6.2 lediglich vorschreibt, dass die Heftköpfe
  147. beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im
  148. Gleichlauf folgen, hingegen nicht vorgibt, dass der Heftapparat hierzu eine
  149. Pendelbewegung ausführen muss und die Heftköpfe gleichzeitig eine Heftoperation durchführen.
  150. 17
  151. Merkmal 6.2 ist als solches, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, ursprungsoffenbart. Denn die Patentanmeldung beschreibt ein durch die mit der
  152. oben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur 1 illustriertes Ausführungsbeispiel, bei dem der Heftapparat (9) einen um die Achse (1) schwenkbar
  153. gelagerten Bügel (11) aufweist, an dem zwei Heftkopfpaare (12, 13) angeordnet
  154. sind. Der Bügel (11) führt eine Hin- und Her-Schwenkbewegung aus und folgt
  155. dabei während einem Bewegungsweg den Auflagen (3) mit gleicher Geschwindigkeit. Die sich mitbewegenden Heftkopfpaare (12, 13) führen jeweils während
  156. des Gleichlaufs mit den Auflagen (3) simultan eine Heftoperation aus, mit der
  157. die aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei Sammelstrecken zusammengeheftet werden (S. 9, letzter Abs. - S. 10, 2. Abs. der Offenlegungsschrift 36 16
  158. 566 = Sp. 5 Z. 5-27 der Streitpatentschrift). Im Wirkbereich des Heftapparates
  159. folgen somit die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf.
  160. 18
  161. Die Patentinhaberin war auch nicht gehindert, dieses Merkmal in den Patentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des Ausführungsbeispiels mit zu übernehmen.
  162. -9-
  163. 19
  164. Änderungen der Patentansprüche dürfen freilich weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der
  165. angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGHZ 66, 17, 29
  166. - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer). Der Patentanspruch
  167. darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen
  168. ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte
  169. (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn;
  170. Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; Sen.Urt. v. 5.7.2005, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). Der
  171. Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt,
  172. sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen
  173. (Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür). Die
  174. Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine
  175. engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war
  176. (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB
  177. 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR
  178. 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in
  179. der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren
  180. Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch
  181. zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder
  182. sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag).
  183. - 10 -
  184. 20
  185. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben
  186. einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren
  187. dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen
  188. als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird
  189. etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht
  190. erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein
  191. soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt
  192. (Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer
  193. [insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002,
  194. 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung).
  195. 21
  196. Diesen Anforderungen genügt die Kombination des Merkmals 6.2 mit
  197. den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Denn in Patentanspruch 2 der
  198. Anmeldung war ganz allgemein ein Sammelhefter mit parallelen Sammelstrecken angegeben, bei dem der Heftapparat wenigstens zwei benachbarten
  199. Sammelstrecken zugeordnet ist und je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf aufweist. Aus der Sicht des Fachmanns, als den der Senat - auf der
  200. Grundlage der durch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Feststellungen des Bundespatentgerichts zum üblichen Ausbildungs- und
  201. Kenntnisstand der mit der Entwicklung von Sammelheftern befassten Fachleute - einen Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet
  202. der Konstruktion papierverarbeitender Maschinen ansieht, war erkennbar, dass
  203. der beschriebene Gleichlauf der Heftköpfe eines wenigstens zwei benachbarten
  204. Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordneten Heftapparats mit den
  205. Sammelstrecken beim Heftvorgang geeignet ist, dem in der Patentanmeldung
  206. beschriebenen Nachteil des Standes der Technik, dass für den Heftvorgang nur
  207. ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verfügung stand, entgegenzuwirken
  208. und damit das Ziel zu fördern, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei gleich prä-
  209. - 11 -
  210. ziser Verarbeitung wie bei einer konventionellen Maschine ein Mehrfaches der
  211. Produktionsgeschwindigkeit erlaubt.
  212. Dem gegenüber ist unerheblich, dass die ursprünglichen Unterlagen mit
  213. 22
  214. dem konzentrisch gelagerten, pendelnden Bügel des Heftapparats nur eine
  215. Möglichkeit beschreiben, wie ein solcher Gleichlauf während eines Bewegungsweges erreicht werden kann. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit
  216. dem der Anmelder der Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4
  217. PatG), nötigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu beschränken.
  218. III.
  219. 23
  220. Zutreffend hat das Bundespatentgericht ferner angenommen, dass
  221. die Klägerin nicht damit gehört werden kann, der Schutzbereich des Streitpatents sei gegenüber dem Schutzbereich des Stammpatents erweitert. Der
  222. Schutzbereich des Stammpatents ist für den möglichen Schutzbereich des
  223. Streitpatents ohne Bedeutung. Mit den dagegen von der Klägerin erhobenen
  224. Einwänden hat sich der Senat bereits im Einspruchsrechtsbeschwerdeverfahren auseinandergesetzt (BGHZ 152, 172, 180 ff. - Sammelhefter); hieran hält er
  225. fest.
  226. 24
  227. IV.
  228. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist auch patent-
  229. fähig. Dieser Gegenstand ist, wie auch von der Klägerin und ihrer Streithelferin
  230. nicht in Zweifel gezogen wird, neu. Verhandlung und Beweisaufnahme haben
  231. ebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Stand der
  232. Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs nahegelegt hat.
  233. 25
  234. a)
  235. Aus der in der Streitpatentschrift und vom Bundespatentgericht im
  236. Einspruchsbeschwerdeverfahren erörterten Schweizer Patentschrift 645 074
  237. - 12 -
  238. (E 11), die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der deutschen Offenlegungsschrift
  239. 31 08 551 (E 5) ist, die das angefochtene Urteil zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hat, sind ein Verfahren und eine Vorrichtung bekannt, mit
  240. denen mehrlagige Druckprodukte dadurch gebildet werden können, dass eine
  241. Anzahl von zickzackförmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet übereinandergelegt wird. Jede Bahn wird durch einzelne Blätter gebildet, die an den
  242. quer zur Bahnlängsrichtung verlaufenden Faltstellen miteinander verbunden
  243. sind. Zum Abstützen der aufeinander zu legenden Bahnen dient eine Trommel,
  244. welche an ihrem Umfang radial abstehende Stützstege (47) aufweist, auf denen
  245. zunächst die erste Bahn aufgelegt wird. Die spiralförmig auf der Trommel geführte erste Bahn gelangt sodann zum Eingabeabschnitt der nachfolgenden
  246. Bahn, in welchem diese über die erste Bahn gelegt wird. Die beiden Bahnen
  247. werden schraubenlinienförmig gegebenenfalls zu weiteren Eingabeabschnitten
  248. und sodann zu einem Endbereich der Trommel geführt, in dem ein Heftapparat
  249. (62) vorgesehen ist, in dessen Wirkbereich sich die Blätter(bahnen) auf einer
  250. Kreisbahn bewegen.
  251. 26
  252. Diese Vorrichtung setzt voraus, dass die Blätter der am Ende des Bearbeitungsvorgangs stehenden Druckprodukte als zickzackförmig gefaltete Bahnen zugeführt werden, was die Schweizer Patentschrift als besonders vorteilhaft ansieht, weil die gegenseitige Lage der Blätter einer Bahn immer definiert
  253. sei und beim Bilden von mehrblättrigen Druckprodukten die Blätter beim Aufeinanderlegen nicht einzeln gehandhabt werden müssten, sondern sich gemeinsam in ihrer Verbundformation übereinanderlegen ließen (S. 2 r. Sp. Z. 4450). Hierdurch soll der apparative und steuerungstechnische Aufwand der
  254. Handhabung einzelner Druckbogen vermieden werden (S. 2 r. Sp. Z. 34-36).
  255. Die Annahme des Bundespatentgerichts, dies stelle eine Zweckangabe dar,
  256. durch die eine Vorrichtung nicht auf den genannten Zweck beschränkt werde,
  257. geht fehl. Zum einen geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Er-
  258. - 13 -
  259. mittlung des durch die Entgegenhaltung geschützten Gegenstandes, sondern
  260. allein um deren Offenbarungsgehalt. Zum anderen offenbart die Entgegenhaltung, ihrer Zielsetzung entsprechend, keine Mittel, mit denen sich einzelne
  261. Druckbogen rittlings auf den Stützstegen ablegen ließen (Merkmal 4.1). Wie in
  262. den Figuren 6 und 7 gezeigt, wird vielmehr die gefaltete Bahn von Greifern an
  263. jeder zweiten Faltstelle erfasst und, wie in der Schweizer Patentschrift 645 073
  264. (E 12, S. 4 l. Sp. Z. 51-55) für die insoweit identisch ausgestaltete Vorrichtung
  265. beschrieben, "handharmonikaartig" zum Eingabeabschnitt transportiert.
  266. 27
  267. Es ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht
  268. erkennbar, was aus der Sicht des Fachmanns Veranlassung dazu geben sollte,
  269. die beschriebene Vorrichtung in eine solche zur Handhabung einzelner Druckbogen umzuwandeln und damit gerade den in der Entgegenhaltung besonders
  270. hervorgehobenen Vorteil der Handhabung von Bahnen mit Leporellofaltung
  271. wieder aufzugeben.
  272. 28
  273. Auch der Hinweis der Berufung darauf, dass in Anspruch 5 der E 11 ein
  274. Verfahren beansprucht sei, bei dem die übereinander liegenden Bahnen an allen oder einzelnen Faltstellen durchgetrennt werden, führt nicht weiter. Zwar ist
  275. in jenem Anspruch nicht angegeben, in welcher Verfahrensphase die Bahnen
  276. durch Trennung zu Blättern oder Druckbogen vereinzelt werden sollen. Für die
  277. Frage, welche Anregungen eine Schrift dem Fachmann bot, kommt es indessen
  278. nicht darauf an, wie weit ihr Gegenstand oder Schutzbereich reicht. Maßgeblich
  279. ist allein, welche technischen Erkenntnisse und Möglichkeiten dem Fachmann
  280. offenbart werden. Insoweit beschreibt die Offenlegungsschrift jedoch - ihrer
  281. Zielrichtung entsprechend - ausschließlich die Sammlung übereinander liegender Bahnen, nicht vereinzelter Druckbogen. Erst das am Entnahmeabschnitt
  282. (51) der Trommel - gegebenenfalls nach Heften (S. 4 r. Sp. Z. 4-7) - von einem
  283. Transporteur (59) übernommene, aus den übereinander liegenden Bahnen be-
  284. - 14 -
  285. stehende "Gebilde (61)" wird einer Stapelbildevorrichtung (63) zugeführt und
  286. sodann von einer Trennvorrichtung (68) durchtrennt (S. 4 l. Sp. Z. 59 - r. Sp. Z.
  287. 32). Auch die - ohnehin nicht näher ausgeführte - Bemerkung auf S. 4 r. Sp. Z.
  288. 43-46, es "wäre unter Umständen jedoch auch denkbar", die fertigen Druckprodukte vor dem Stapeln einzeln voneinander zu trennen, bezieht sich auf "die
  289. einzelnen zusammenhängenden, das Gebilde (61) bildenden fertigen Druckprodukte" und ändert daher nichts daran, dass nach dem Gesamtinhalt der
  290. Schrift eine Vereinzelung erst nach dem Sammeln in Betracht gezogen wird.
  291. 29
  292. Zudem müsste der Fachmann, um zum Gegenstand des Streitpatents zu
  293. gelangen, eine solche Vorrichtung nicht nur, was für sich genommen keine
  294. Schwierigkeiten bereiten und zur Führung der Druckbogen(bahnen) erkennbar
  295. sinnvoll sein mag, mit längs der Stützstege wirksamen Mitnehmern versehen
  296. (Merkmal 4.2). Er müsste auch erkennen, dass es sinnvoll ist, zwei parallelen
  297. Sammelstrecken jeweils einen Heftkopf zuzuweisen (Merkmal 5), welcher beim
  298. Heftvorgang während eines Bewegungsweges der Sammelstrecke im Gleichlauf folgt (Merkmal 6.2). Die E 11 offenbart insoweit lediglich die Möglichkeit
  299. eines Heftens (S. 4 l. Sp. Z. 68 - r. Sp. Z. 6) und zeigt in Figur 7 schematisch
  300. einen Heftapparat (62), der für den Fachmann als Rotationshefter erkennbar ist.
  301. Da übliche Rotationsheftapparate, wie das Bundespatentgericht von der Berufung unbeanstandet festgestellt hat, mehrere an ihrem Umfang verteilte Heftköpfe aufweisen, die nacheinander an einer definierten Heftposition vorbeigeführt werden, mag dem Bundespatentgericht darin gefolgt werden, dass es für
  302. den Fachmann "platt selbstverständlich" ist, die Drehgeschwindigkeiten des
  303. Rotationsheftapparates und der Sammeltrommel bzw. die Fördergeschwindigkeit der endlos umlaufenden Sammelstrecken so einzustellen, dass an der
  304. Heftposition einem jeden Stützelement (47) einer der Heftköpfe des Rotationsheftapparates (62) gegenübersteht. Indessen ist gerade auf der Grundlage dieser Ausgangsüberlegung nicht ersichtlich, inwiefern es für den Fachmann auch
  305. - 15 -
  306. naheliegend gewesen sein sollte, die Rotationsheftköpfe beim Heftvorgang den
  307. Sammelstrecken mit den zu heftenden Druckbogen im Gleichlauf folgen zu lassen.
  308. Denn für eine solche "Nachführung" eines Rotationsheftkopfes bietet der
  309. 30
  310. Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Arbeitet der Rotationshefter,
  311. wie bei der Vorrichtung nach der Schweizer Patentschrift 645 074, mit einer
  312. Transportvorrichtung zusammen, die die zu heftenden Druckbogen ihrerseits
  313. auf einer Kreisbahn transportiert, wälzen sich die Heftköpfe auf den Druckbogen ab, was nur einen linienförmigen Kontakt ermöglicht. Heftvorrichtungen, die
  314. sich geradlinig mit ihrerseits auf gerader Linie geförderten Druckbogen mitbewegen, wie sie etwa die deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 1) oder die deutsche Patentschrift 33 43 466 (E 2) beschreiben, vermögen daher keine Anregung dazu zu geben, einen Rotationshefter "gleichlaufend" auszubilden. Auch
  315. die Drahtheftmaschine nach der deutschen Auslegeschrift 1 055 499 (E 10) ermöglicht derartiges - abgesehen von dem Bedenken, ob der Fachmann zur
  316. Weiterbildung eines herkömmlichen Rotationshefters auf diese 1956 angemeldete, sehr kompliziert aufgebaute Vorrichtung zurückgegriffen hätte - nicht. Dort
  317. werden Bogen geheftet, die auf einem ebenen Führungsblech (27) zugeführt
  318. werden. Zudem ist zwar der auf einem rotierenden Heftkopf (10) angeordnete
  319. Heftrahmen (43) seinerseits drehbar gelagert, so dass er während der Eintreibphase der Klammer stets auf den Amboss der Gegenwalze ausgerichtet bleibt.
  320. Ein Gleichlauf im dargestellten Sinne eines ohne Relativbewegung in Transportrichtung der Druckbogen mitlaufenden Heftkopfes wird damit jedoch nicht erzielt.
  321. 31
  322. Rechtsfehlerhaft hat das Bundespatentgericht es für unerheblich gehalten, ob die konstruktive Umsetzung des Bestrebens, den für eine Steigerung
  323. der Produktionsleistung als vorteilhaft erkennbaren Gleichlauf der Heftvorrich-
  324. - 16 -
  325. tung nach der E 1 auf einen Rotationshefter nach der E 11 zu übertragen, im
  326. Bereich fachüblichen Handelns gelegen habe oder ob hierbei technische
  327. Schwierigkeiten zu überwinden gewesen seien, da der Wortlaut des Patentanspruchs des Streitpatents entsprechende Merkmale nicht aufweise. Auf den
  328. Patentanspruch kommt es insoweit nicht an. Es genügt, dass das Streitpatent
  329. wenigstens eine Möglichkeit aufzeigt, wie der Gleichlauf erreicht werden kann
  330. (vgl. BGHZ 147, 306, 317 f. - Taxol). Die Annahme, dass es für den Fachmann
  331. nahegelegen habe, den Rotationshefter nach der E 11 "gleichlaufend" auszugestalten, setzt entsprechend voraus, dass dem Fachmann zumindest ein Weg
  332. offenstand, wie er einen solchen Gleichlauf bei der Vorrichtung erreichen konnte, deren Verbesserung er anstrebte.
  333. b)
  334. 32
  335. Die Schweizer Patentschrift 645 073 (E 12), die der gerichtliche
  336. Sachverständige für den nächstliegenden Stand der Technik gehalten hat,
  337. konnte dem Fachmann die Erfindung gleichfalls nicht nahelegen. Denn bei der
  338. dort beschriebenen, prinzipiell wie die Vorrichtung nach der Schweizer Patentschrift 645 074 (E 11) aufgebauten und arbeitenden Vorrichtung ist gegenüber
  339. dem Eingabeabschnitt für jede Bahn eine Trenneinrichtung angeordnet, die die
  340. Bahn an jeder auf einem Stützelement (47) aufliegenden Faltstelle durchtrennt.
  341. Dadurch entstehen an dieser Stelle aus den leporelloartig gefalteten Bahnen
  342. einzelne Druckbogen, die jeweils in ein aus zwei benachbarten Stützelementen
  343. gebildetes Abteil gelegt werden. Gesammelt wird also nicht wie beim Streitpatent und der E 11 von innen nach außen, sondern von außen nach innen. Infolgedessen kann der in der E 11 gezeigte Rotationshefter nicht eingesetzt werden; er ist demgemäß in der E 12 auch nicht gezeigt und nicht erwähnt. Die
  344. Schrift liegt damit noch weiter vom Gegenstand der Erfindung entfernt als die
  345. E 11.
  346. - 17 -
  347. 33
  348. c)
  349. Die deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 1) beschreibt eine Ma-
  350. schine zum Heften von Bogenlagen, bei der die Druckbogen auf sattelförmigen
  351. Auflagen (2) gesammelt werden, die an umlaufenden Zugorganen angeordnet
  352. sind. Mittels Verteil- und Anlegevorrichtungen (104) werden die Druckbogen auf
  353. den Auflagen abgelegt und zu einer Heftvorrichtung (105) weitertransportiert.
  354. Die Heftköpfe werden von auf einer Welle aufgekeilten Nocken gesteuert, die
  355. das Anbringen der Heftklammern während des Verschiebens der auf den Auflagen ruhenden Broschüren gestatten. Das entspricht den Merkmalen 1 bis 4.1,
  356. 5, 6.1 und 6.2. Hingegen fehlen längs der Auflage wirksame Mitnehmer (Merkmal 4.2) ebenso wie mindestens zwei parallelen Sammelstrecken zugeordnete
  357. Heftköpfe (Merkmale 5.1 und 5.2). Für eine dem Fachmann nahegelegte Umgestaltung im Sinne der Erfindung fehlt schon deshalb jeder Anhalt, weil die
  358. Vorrichtung konstruktiv für einen Transport der vereinzelten Druckbogen längs
  359. der Auflage keinen Raum lässt.
  360. 34
  361. d)
  362. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommen
  363. dem Gegenstand des Streitpatents nicht näher. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG können hiernach - in Übereinstimmung mit
  364. der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren - nicht
  365. festgestellt werden, so dass das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
  366. abzuweisen ist.
  367. 35
  368. V.
  369. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 2,
  370. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin gilt als Streitgenossin der Klägerin. Nachdem der Senat für die Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren das
  371. Erfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem Nichtigkeitskläger oder dem
  372. Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es genügen lässt, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner geschäft-
  373. - 18 -
  374. lichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (BGHZ 166, 18
  375. - Carvedilol I), besteht kein Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegenüber dem Nichtigkeitskläger. Auch erscheint die Kostenfolge des § 101 Abs. 2
  376. ZPO für diesen Fall sachgerechter als diejenige des § 101 Abs. 1 ZPO. Entsprechend § 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtigkeitsklägers (offengelassen im Senatsurteil vom 22.12.1964 - Ia ZR 237/63,
  377. - 19 -
  378. GRUR 1965, 297 - Nebenintervention). An der im Urteil vom 30. September
  379. 1997 (X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen
  380. Auffassung hält der Senat nicht fest.
  381. Melullis
  382. Keukenschrijver
  383. Meier-Beck
  384. Mühlens
  385. Gröning
  386. Vorinstanz:
  387. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.07.2004 - 1 Ni 8/03 -