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963 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 148/00
  4. vom
  5. 24. Mai 2005
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
  10. und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
  11. beschlossen:
  12. Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
  13. daß es nach:
  14. "Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt."
  15. weiter heißt:
  16. "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."
  17. Gründe:
  18. Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkündet worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentscheidung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist.
  19. -3-
  20. Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung
  21. übernommen worden.
  22. Melullis
  23. Scharen
  24. Meier-Beck
  25. Mühlens
  26. Asendorf