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863 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZB 14/04
  4. vom
  5. 27. Juli 2004
  6. in der Rechtsbeschwerdesache
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
  10. Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom
  13. 6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
  14. Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der
  15. Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und
  16. sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist.
  17. Melullis
  18. Scharen
  19. Mühlens
  20. Ambrosius
  21. Meier-Beck