|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZB 14/04
- vom
- 27. Juli 2004
- in der Rechtsbeschwerdesache
-
- -2-
-
- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
- Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
-
- beschlossen:
-
- Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom
- 6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
- Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der
- Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und
- sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist.
-
- Melullis
-
- Scharen
-
- Mühlens
-
- Ambrosius
-
- Meier-Beck
-
|