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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ARZ 228/05
- vom
- 14. Juni 2005
- in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,
- Asendorf und Dr. Kirchhoff
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- am 14. Juni 2005
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- beschlossen:
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- Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie die weiteren Anträge
- vom 8. Juni 2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht
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- Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die
- "gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene
- Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sollen zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG" mit verschiedenen
- Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstweiligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen werden.
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- II.
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- Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
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- sämtlich unzulässig.
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- Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesgerichtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständigen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2, 3 ZPO). Eine unmittelbare Anrufung des
- Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v.
- 30.4.2002 - X ARZ 59/02).
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- Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36
- Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen
- Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein
- solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere
- nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber
- der "Freiburger Justiz".
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- Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen-
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- dung des § 91 Abs. 1 ZPO.
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- Melullis
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- Keukenschrijver
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- Meier-
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- Beck
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- Asendorf
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- Kirchhoff
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