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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 321/13
- vom
- 18. Februar 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch den
- Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter
- Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Beklagten, die Räumungszwangsvollstreckung aus
- dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
- 16. Oktober 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der
- Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in
- Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (Senatsbeschlüsse vom
- 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12,
- WuM 2012, 571 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr.
- 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. Oktober
- 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 2; vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010,
- 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier
- (226,99 € x 42) 9.533,58 € (§§ 8, 9 ZPO). Durch die Verurteilung zur Zahlung ist
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- der Beklagte mit weiteren 7.394,24 €, mithin mit insgesamt 16.927,82 € beschwert.
- Dr. Frellesen
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- Dr. Milger
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- Dr. Schneider
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- Dr. Achilles
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- Dr. Fetzer
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- Vorinstanzen:
- AG Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2013 - 314 C 4/13 LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2013 - 25 S 156/13 -
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