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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- VIII ZR 314/04
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- Verkündet am:
- 7. November 2007
- Holmes
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
- Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles
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- für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
- des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober
- 2004 aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Kauf
- von Boden (Erdreich).
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- Sie führte im Auftrag der Firma W.
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- B.
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- AG Erdarbeiten durch. Zu
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- diesem Zweck kaufte sie mit Vertrag vom 27. Juni/12. Juli 2002 bei der Beklagten 30.000 cbm Bodenmaterial, bestehend aus Kiessand ungesiebt ab Werk zu
- 1,40 €/to mit einem Mindestanteil von 25 % des Gesamtauftrages oder "wie
- z.Zt. vorhanden ist Lehmboden, wie gesehen, ab Werk (Boden von der Kippe)"
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- zu 0,50 €/to. Vorher, am 26. Juni 2002, hatte die Beklagte der Klägerin zwei
- Zertifikate über den zu kaufenden Boden übersandt. Das Zertifikat Nr.
- über Kiessand aus der Wand wies eine Klassifizierung von Z 0 nach LAGA aus.
- Das Zertifikat mit der Nr.
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- über Boden wies diesen als Z 1.1 nach
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- MNUR/MWMT aus. Als PH-Wert der Probe war 7.6 benannt; neben den Zuordnungswerten für Z 1.1 hatte die Beklagte handschriftlich die für Z 0 erforderlichen Werte eingetragen und "bzw. entspricht Z.0" eingefügt.
- Im Auftrag der Klägerin wurde das Material am 15. Juli 2002 bei der Be-
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- klagten abgeholt. Mit Fernschreiben vom 23. Juli 2002 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, das angelieferte Material weise nur die Güte Z 1.2 auf;
- gleichzeitig erklärte sie einen Lieferstopp, da sie am gleichen Tag eine entsprechende Mitteilung der Firma W.
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- B.
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- AG erhalten habe. Die Lieferung eines
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- den Zuordnungswerten Z.0 entsprechenden Bodens lehnte die Beklagte ab.
- Nach Aufforderung durch die Firma W.
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- B.
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- AG entfernte die Klägerin das
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- gelieferte und eingebaute Material, nachdem die Beklagte ihrerseits untätig
- geblieben war. Die Klägerin beauftragte sodann ein Drittunternehmen mit der
- Lieferung des Bodenmaterials und baute nunmehr dieses ein.
- Die Klägerin behauptet, ihr seien wegen des mangelhaften Materials be-
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- zifferte Kosten in Höhe von 102.851,35 € entstanden. Zudem habe die Firma
- W.
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- B.
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- AG ihr angekündigt, Schadenersatzansprüche gegen sie geltend
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- zu machen. Da dies aber bislang noch nicht geschehen sei, könne sie insoweit
- den ihr entstandenen Schaden noch nicht beziffern.
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- Da die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin beim Landgericht den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 102.851,35 € nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die
- Klägerin Schadenersatz zu leisten für den Fall, dass die Firma W.
-
- B.
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- AG
- als Auftraggeberin der Klägerin aufgrund des Einbaus des Bodenmaterials mit
- der Klassifizierung Z 1.2 Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend
- mache.
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- Das Landgericht hat den Zahlungsantrag der Klägerin dem Grunde nach
- für gerechtfertigt erklärt, von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag
- zunächst abgesehen und die Kostenentscheidung einem Schlussurteil vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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- Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
- I.
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- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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- Die Beklagte habe sich im Rahmen des Kaufvertrages schadensersatzpflichtig gemacht, weil der von ihr bereitgestellte Boden bei Gefahrübergang
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe.
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- Die Parteien hätten für das Erdreich eine Qualitätsstufe Z.0 nach LAGA
- vereinbart. Diese Sollbeschaffenheit habe das Material bei Abholung von der
- Kippe nicht gehabt.
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- Zulässig habe das Landgericht auch im Wege eines Grundurteils ent-
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- schieden. Der nach Grund und Betrag streitige Anspruch sei entscheidungsreif,
- soweit es den Grund betreffe.
- II.
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- Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
- stand.
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- 1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung,
- weil die Rüge der Revision durchgreift, das vom Landgericht erlassene und vom
- Berufungsgericht bestätigte Grundurteil sei prozessual unzulässig gewesen.
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- a) Das Landgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Anträge erlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch. Eine Entscheidung über den
- Feststellungsantrag hat es nicht getroffen, wie sich aus dem Tenor und ausdrücklich auch aus den Entscheidungsgründen ergibt. Es handelt sich bei dem
- landgerichtlichen Urteil mithin nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein
- Grund- und Teilurteil.
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- b) Ein solches Urteil ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des
- Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender
- Entscheidungen besteht (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99,
- NJW 2001, 155 unter II 1 b = WM 2001, 106). So verhält es sich hier.
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- Über die bei dem Zahlungsanspruch geprüften Fragen ist bei dem Feststellungsantrag noch einmal zu befinden. Da die Begründung, mit der die Vorinstanzen die auf Zahlung gerichteten Schadenersatzansprüche der Klägerin dem
- Grunde nach für gerechtfertigt gehalten haben, als bloßes Urteilselement weder
- in Rechtskraft erwächst, noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren über die mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten Schäden
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- bindet (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter
- II 2), besteht im Streitfall die prozessuale Möglichkeit, dass das Berufungsgericht nach weiterer Verhandlung in Bezug auf den Feststellungsanspruch ein
- Abweichen des erhaltenen Bodens von der vereinbarten Sollbeschaffenheit
- verneint. Es besteht daher die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch
- das Rechtsmittelgericht, bei einer späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt. Aus diesem Grund darf im
- Fall einer objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsanspruch, der - wie hier - aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet
- wird, nicht durch Teilurteil entschieden werden (Senatsurteil vom 4. Oktober
- 2000, aaO).
- III.
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- Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigten prozessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat
- sieht davon ab, im Wege einer ersetzenden Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO)
- auf die Berufung der Beklagten auch das unzulässige Teilurteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 538
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO). Denn das Berufungsgericht kann der Gefahr
- einander widersprechender Entscheidung über das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren der Klägerin auch dadurch begegnen, dass es von einer Zurückverweisung absieht und stattdessen den in der ersten Instanz verbliebenen
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- Prozessrest an sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR
- 167/92, WM 1994, 865, unter 5).
- Ball
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- Wiechers
- Dr. Hessel
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- Dr. Wolst
- Dr. Achilles
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2003 - 31 O 15/03 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2004 - 7 U 241/03 -
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