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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 301/03
  5. Verkündet am:
  6. 25. Mai 2005
  7. Potsch,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. ZPO § 51 Abs. 1, ZVG §§ 152 Abs. 2, 161
  18. Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch
  19. genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt,
  20. wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als
  21. Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.
  22. BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03 - LG Berlin
  23. AG Schöneberg
  24. -2-
  25. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
  27. Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des
  30. Landgerichts Berlin vom 12. August 2003 wird mit der Maßgabe
  31. zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
  32. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Zwangsverwalter die Rückzahlung einer Mietkaution sowie Auskunft über die angefallenen Zinsen der
  36. Kaution.
  37. Mit Mietvertrag vom 6. Februar 1998 mietete die Klägerin von der Firma
  38. C.
  39. GmbH B.
  40. , K.
  41. straße
  42. eine Wohnung in B.
  43. . Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an
  44. die Vermieterin eine Kaution in Höhe von 1.370 DM (= 700,47 €).
  45. Mit Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. August 2000 wurde
  46. die Zwangsverwaltung für die vermietete Wohnung angeordnet, und der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Die von der Klägerin gestellte Miet-
  47. -3-
  48. kaution übergab die Vermieterin dem Beklagten nicht. Zum 31. Oktober 2001
  49. kündigte die Klägerin das Mietverhältnis.
  50. Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Kaution und auf
  51. Auskunft abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung
  52. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
  53. die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. In der Revisionsinstanz hat der Beklagte
  54. erstmals - unwidersprochen - vorgetragen, daß das Zwangsverwaltungsverfahren bereits vor Zustellung der Klage mit Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. November 2002 aufgehoben worden ist, da im Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig der Zuschlag erteilt worden war.
  55. Entscheidungsgründe:
  56. I.
  57. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
  58. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen
  59. den Beklagten. Eine Einstandspflicht des Zwangsverwalters, der die Kaution
  60. vom Vermieter nicht erhalten habe, lasse sich weder aus § 572 Satz 2 BGB a.F.
  61. noch aus § 152 Abs. 2 ZVG herleiten. Aus letzterer Vorschrift ergebe sich nur
  62. die Verpflichtung des Zwangsverwalters, das Mietverhältnis fortzusetzen, nicht
  63. jedoch auch die Pflicht, sämtliche Zahlungen des Mieters an den Vermieter zu
  64. berücksichtigen. Dies folge bereits aus §§ 392, 1125, 1124 BGB. Ein Anspruch
  65. des Mieters gegen den Zwangsverwalter lasse sich auch nicht mit einem Treuhandverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, das aufgrund der Zahlung der
  66. -4-
  67. Kaution entstanden sei, begründen. Da ein Anspruch auf Rückzahlung gegen
  68. den Zwangsverwalter nicht bestehe, sei auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht begründet.
  69. II.
  70. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Ausführungen
  71. des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage nicht an. Die Klage ist als
  72. unzulässig abzuweisen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozeßführungsbefugnis des Beklagten nicht gegeben ist; dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGHZ 145, 316, 331; Senatsurteil vom 22. Januar
  73. 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II, 3).
  74. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht als selbstverständlich davon ausgegangen, daß ein Zwangsverwalter im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152
  75. Abs. 1 ZVG als gesetzlicher Prozeßstandschafter des Zwangsverwaltungsschuldners in eigenem Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend
  76. machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse führen kann. Dem entspricht es, daß Ansprüche, die das von
  77. ihm verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und
  78. gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen sind. Bei der gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen
  79. zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, NJW-RR
  80. 1993, 442 unter 1; Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996,
  81. 2247 unter I 1 b m.w.Nachw.). In Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO hat das
  82. Revisionsgericht selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine
  83. Prozeßstandschaft erfüllt sind (Senat, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR
  84. 78/98, NJW 2000, 738 unter II 2). Dabei sind auch in der Revision neu vorge-
  85. -5-
  86. tragene Tatsachen zu berücksichtigen (BGHZ 100, 217, 219). Nach dem Vorbringen des Beklagten in der Revisionserwiderung hat das Amtsgericht Schöneberg das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluß vom 4. November 2002
  87. aufgehoben, da im Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig der Zuschlag
  88. erteilt worden war. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist damit nach Anhängigkeit der Klage, die am 30. September
  89. 2002 durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht eingetreten ist, aber vor
  90. deren Zustellung an den Beklagten am 27. Dezember 2002 aufgehoben worden.
  91. 2. Grundsätzlich müssen die Tatsachen, aus denen sich eine Prozeßstandschaft ergibt, spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in
  92. der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (Senatsurteil vom 10. November 1999,
  93. aaO unter II, 2 für die gewillkürte Prozeßstandschaft). Das ist hier nicht der Fall.
  94. Die Prozeßführungsbefugnis des beklagten Zwangsverwalters ist jedenfalls zu
  95. diesem Zeitpunkt entfallen, weil sie aufgrund einer Zwangsversteigerung des
  96. beschlagnahmten Grundstücks wieder aufgehoben worden ist. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses verliert der Zwangsverwalter seine
  97. ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Befugnisse. Zwar hat er die vorangegangene Verwaltung noch abzuwickeln, die Schlußrechnung zu erstellen und
  98. die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände an die Berechtigten herauszugeben. Offene Forderungen kann er jedoch weder einziehen noch einklagen,
  99. denn mit dem Erlöschen der Beschlagnahme endet die Befugnis des Vollstrekkungsgerichts und damit auch die des von ihm eingesetzten Zwangsverwalters.
  100. Auf den Erwerber eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung geht das Eigentum an diesem Grundstück mit Erteilung des Zuschlags kraft Gesetz über
  101. (§§ 146 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Er kann bei bestehenden Mietverhältnissen
  102. von dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung der Beschlagnahme an alle
  103. Rechte als Vermieter wahrnehmen und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis
  104. -6-
  105. uneingeschränkt erfüllen. Dies gilt auch für Ansprüche des Mieters, die vom
  106. Zwangsverwalter nicht erfüllt worden sind und die gegen den Erwerber nach
  107. Maßgabe der §§ 566 bis 567 BGB (§§ 571 bis 579 BGB a.F.) in Verbindung mit
  108. § 57 ZVG gerichtet werden können. Demgegenüber erfordert es die Pflicht des
  109. Zwangsverwalters, nach dem Ende der Zwangsverwaltung seine Geschäfte
  110. ordnungsgemäß abzuwickeln, nicht, ihn in diesen Fällen noch nachwirkend als
  111. Partei kraft Amtes anzusehen. Ebensowenig besteht ein praktisches Bedürfnis,
  112. neben dem Erwerber oder dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch den
  113. ehemaligen Zwangsverwalter gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.
  114. Ob ein Zwangsverwalter, obwohl er nach allgemeinen Grundsätzen nicht
  115. mehr zur Prozeßführung berechtigt wäre, zur Fortführung bereits rechtshängiger Prozesses befugt ist, wenn die Zwangsverwaltung nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Laufe des Prozesses aufgrund einer Zwangsversteigerung des
  116. beschlagnahmten Grundstücks aufgehoben wird, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. für in seiner Amtszeit entstandene Mietrückstände Senat, Beschluß
  117. vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 unter 2 und BGH, Urteil
  118. vom 21. Oktober 1992 aaO; abgelehnt für den Fall der Antragsrücknahme
  119. durch den betreibenden Gläubiger BGHZ 155, 38; vgl. für einen Passivprozeß
  120. KG OLGR 2001, 226). Gleiches gilt für die - sich hier nicht stellende - Frage, ob
  121. ein Zwangsverwalter ausnahmsweise nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
  122. noch neue Rechtsstreitigkeiten anhängig machen kann, falls dies zur Abwicklung der Zwangsverwaltung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar
  123. 1954 - VI ZR 257/52 in ZMR 1954, 172 unter 1; BAG, Urteil vom 9. Januar 1980
  124. - 5 A ZR 21/78 in AP § 613 a BGB Nr. 19 unter I 3 b; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, Bd. 2, 7. Aufl., Muster 165 Anm. 4, S. 946; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl., § 161 Rdnr. 7.1.; enger LG Frankfurt/M., Rpfleger
  125. 2000, 30 mit zust. Anm. Haarmeyer; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,
  126. -7-
  127. Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 7 ZwVerwV Rdnr. 4, 8; Wrobel KTS 1995, 19, 34
  128. ff.). Jedenfalls dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit, wenn
  129. auch möglicherweise nach Anhängigkeit des Verfahrens, aufgehoben ist, können Forderungen, die in bezug auf das Schuldnervermögen erhoben werden,
  130. nicht mehr gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden. Der Versuch eines Zugriffs auf das Schuldnervermögen durch ein gegen den Zwangsverwalter gerichtetes Verfahren setzt zumindest voraus, daß das Verfahren
  131. noch wirksam gegen ihn in seiner Funktion als Amtsträger in Gang gesetzt worden war.
  132. 3. Der Umstand, daß der Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses unklar ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar bringt die Revision zu Recht vor, daß der Beschluß, mit dem die Zwangsverwaltung aufgehoben wird, regelmäßig erst mit der zuletzt erfolgten Zustellung an diejenigen Beteiligten, an die zuzustellen war (§§ 161 Abs. 4, 32 ZVG), wirksam wird (Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., Bd. III, § 161
  133. Bem. 9/6;
  134. Morvilius,
  135. Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung,
  136. Teil
  137. B,
  138. Rdnr. 244; Wrobel, aaO, S. 35). War der Aufhebungsbeschluß erst nach
  139. Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage dem Zwangsverwaltungsschuldner
  140. oder den das Verfahren betreibenden Gläubigern zugestellt worden, so dauerte
  141. das Zwangsverwaltungsverfahren mangels wirksamen Aufhebungsbeschlusses
  142. im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Beklagten noch an. Ob in diesem
  143. Fall der Beklagte noch als prozeßführungsbefugt anzusehen wäre (vgl. oben zu
  144. II, 2), kann jedoch dahinstehen. Denn vorliegend ist weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien,
  145. die hierzu im Revisionsverfahren umfassend Stellung genommen haben, ersichtlich, wann die letzte Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die im
  146. Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten erfolgte. Die Beweislast für Tatsachen,
  147. die die Prozeßvoraussetzungen begründen, obliegt aber derjenigen Partei, die
  148. -8-
  149. aus der behaupteten Prozeßvoraussetzung Rechte für sich herleiten will (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 56 Rdnr. 9). Somit trägt die Klägerin die Beweislast für eine Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zur Zeit der Zustellung
  150. der Klage an diesen. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, wann der Aufhebungsbeschluß im Zwangsverwaltungsverfahren den dortigen Beteiligten zugestellt wurde. Angesichts der Tatsache, daß der Aufhebungsbeschluß bereits
  151. am 4. November 2002 erlassen wurde, die Klage dagegen dem Beklagten erst
  152. am 27. Dezember 2002 zugestellt wurde, spricht sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Aufhebungsbeschluß vor Rechtshängigkeit der
  153. Klage zugestellt wurde und damit wirksam geworden ist. Dieser Umstand geht
  154. zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, so daß eine Prozeßführungsbefugnis
  155. des Beklagten bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klägerin gefehlt
  156. hat.
  157. 4. Da die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91
  158. Abs. 1 ZPO dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Davon ausgenommen sind
  159. die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die dem Beklagten zur Last fallen (§ 97
  160. Abs. 2 ZPO).
  161. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind dem Beklagten die gesamten
  162. Kosten nicht in sinngemäßer Umkehrung des § 93 ZPO aufzuerlegen. Zwar soll
  163. nach einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht der Beklagte
  164. die Kosten tragen, wenn der Kläger sofort nach dem Zeitpunkt, in dem seine bis
  165. dahin objektiv begründete Klage unbegründet wurde, sein Begehren darauf beschränkt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen (OLG Frankfurt/M., NJW-RR
  166. 1994, 62). Die Berechtigung einer derartigen Analogie kann hier jedoch dahinstehen. Zum einen hat die Klägerin ihr Begehren nicht derart beschränkt. Zum
  167. anderen ist der vorliegende Fall, daß eine Partei im Rechtsmittelverfahren aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, ausdrücklich in § 97 Abs. 2 ZPO geregelt.
  168. -9-
  169. Danach fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei
  170. ganz oder teilweise zu Last, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das
  171. sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Als ehemaliger Zwangsverwalter war der Beklagte gehalten, bereits in erster Instanz die
  172. Aufhebung der Zwangsverwaltung vorzutragen und gegebenenfalls näher zu
  173. belegen. Der Beklagte hat auch wegen diesen neuen Vorbringens obsiegt,
  174. denn ohne die Aufhebung der Zwangsverwaltung hätte die Klägerin gegen ihn
  175. als Zwangsverwalter einen Anspruch auf Auszahlung der Kaution (vgl. dazu
  176. Senat, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, zur Veröffentlichung bestimmt)
  177. und einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der angefallenen Zinsen besessen,
  178. so daß die Klage zulässig und begründet gewesen wäre. Die Kosten der
  179. Rechtsmittelverfahren sind deshalb nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.
  180. Dr. Deppert
  181. Ball
  182. Wiechers
  183. Dr. Leimert
  184. Dr. Wolst