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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 192/04
- vom
- 31. Mai 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 durch die
- Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns
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- beschlossen:
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- Das Urteil vom 6. April 2005 wird im Rubrum dahin berichtigt, daß
- an der mündlichen Verhandlung und am Erlaß des Urteils die
- Richter Dr. Beyer als Vorsitzender und die Richter Ball, Wiechers,
- Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beteiligt waren.
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- Gründe:
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- Bei dem Fehlen des Namens des Richters Wiechers handelt es sich um
- eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319
- Abs. 1 ZPO).
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- Dr. Beyer
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- Ball
- Dr. Wolst
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- Wiechers
- Hermanns
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