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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 87/03
  4. vom
  5. 25. November 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
  10. Dr. Leimert und Dr. Frellesen
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
  13. Landgerichts Dortmund - 17. Zivilkammer - vom 8. Juli 2003 aufgehoben.
  14. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  15. erhoben.
  16. Der Beschwerdewert wird auf 1.738,39
  17.    
  18. Gründe:
  19. I.
  20. Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. April 2003 zugestellte Urteil des
  21. Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2003 am 26. Mai 2003 Berufung beim
  22. Landgericht Dortmund eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2003
  23. ging am selben Tag beim Landgericht ein.
  24. Obwohl in der Berufungsbegründungsschrift die Parteien und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens, das Datum der Berufungsschrift sowie das
  25. Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils vollständig und richtig an-
  26. -3-
  27. gegeben waren, gelangte der Schriftsatz aus ungeklärten Gründen nicht zu den
  28. Akten. Das Landgericht nahm deshalb an, das Rechtsmittel sei nicht fristgerecht begründet worden, und verwarf die Berufung mit Beschluß vom 8. Juli
  29. 2003 als unzulässig, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
  30. II.
  31. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
  32. Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Verletzung des Rechts des
  33. Beklagten auf rechtliches Gehör eine Entscheidung des Senats zur Sicherung
  34. einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).
  35. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Berufungsbegründung fristgerecht am 30. Juni 2003 beim
  36. Landgericht eingangen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weshalb der Schriftsatz, wie
  37. sich aus einem Aktenvermerk ergibt, erst kurz vor dem 18. Juli 2003 zu den
  38. Akten gelangt ist, obwohl er alle notwendigen Angaben enthielt, ist unerfindlich,
  39. kann aber dahinstehen. Jedenfalls hätte sich der Fehler unschwer aufklären
  40. lassen, wenn das Landgericht - wozu es verpflichtet gewesen wäre - seine Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, vor Erlaß des angefochtenen
  41. Beschlusses dem Beklagten mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
  42. gegeben hätte.
  43. -4-
  44. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).
  45. Dr. Deppert
  46. Dr. Hübsch
  47. Dr. Leimert
  48. Dr. Beyer
  49. Dr. Deppert
  50. für den wegen Krankheit an der
  51. Unterzeichnung verhinderten
  52. Richter am Bundesgerichtshof
  53. Dr. Frellesen
  54. 29. Dezember 2003