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- BUNDESGERICHTSHOF
- VIII ZB 31/01
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- BESCHLUSS
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- 17. Oktober 2001
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers
- und Dr. Wolst
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
- des Kammergerichts in Berlin vom 2. August 2001 wird auf seine
- Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist – abgesehen von
- hier nicht vorliegenden Ausnahmenfällen – eine Beschwerde nicht
- zulässig ( § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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- Dr. Deppert
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- Dr. Hübsch
- Wiechers
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- Dr. Leimert
- Dr. Wolst
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