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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZA 18/09
  4. vom
  5. 12. August 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, die Richter Dr. Achilles und
  10. Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor
  15. 1
  16. dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
  17. 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels
  18. Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde
  19. ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
  20. Ball
  21. Hermanns
  22. Dr. Schneider
  23. Dr. Achilles
  24. Dr. Fetzer
  25. Vorinstanzen:
  26. AG Kempen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 C 51/09 LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 T 149/09 -