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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 82/14
  4. vom
  5. 17. September 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und
  10. Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
  13. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
  14. Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  15. Naumburg vom 17. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
  16. Gegenstandswert: bis zu 35.000 €
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die Rechtsanwälte, die für die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niedergelegt,
  21. nachdem die Kläger zur Bedingung der Einreichung der Beschwerdebegründung die Benennung und Einarbeitung der "von ihnen nachgewiesenen Fakten"
  22. gemacht hatten. Die Kläger haben daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts
  23. zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
  24. -3-
  25. II.
  26. 2
  27. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die Kläger
  28. gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
  29. 3
  30. Mit dem von den Klägern angestrebten Ziel kann die Bestellung eines
  31. Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim
  32. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die
  33. Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof
  34. zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel
  35. entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und
  36. hierbei die rechtlichen Überlegungen der Kläger zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu
  37. stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof
  38. von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche
  39. Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl.
  40. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13, juris Rn. 3; vom
  41. 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006
  42. - VI ZR 255/05,
  43. VersR 2007,
  44. - VIII ZR 175/12,
  45. GuT-W
  46. 132
  47. 2013,
  48. 73
  49. Rn. 3;
  50. Rn. 2;
  51. vom
  52. 20. November 2012
  53. vom
  54. 18. Dezember 2012
  55. - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4).
  56. III.
  57. 4
  58. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Kläger als unzulässig
  59. zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 21. August 2014 ver-
  60. -4-
  61. längerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
  62. Kniffka
  63. Eick
  64. Jurgeleit
  65. Kartzke
  66. Graßnack
  67. Vorinstanzen:
  68. LG Halle, Entscheidung vom 29.08.2013 - 4 O 1210/10 OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2014 - 12 U 156/13 -